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Art. 780. Die Bestimmungen der Art. 767 und 769 über das Er-löschen der Pfandrechte der Schiffsglänbiger finden auch Anwendung aufdie sonstigen Pfandrechte, welche nach den Landesgesetzen an dem Schiffoder einer Schiffspart durch Willenserklärung oder Gesetz erworben undgegen den dritten Besitzer Verfolgbar sind.
Die Vorschrift des Art. 767, Ziff. 1 tritt auch rücksichtlich der auf einerSchiffspart haftenden Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufs dieserSchiffspart ein.
Im klebrigen werden die Rechte der im ersten Absätze erwähnten Pfand-gläubiger nicht nach den Bestimmungen dieses Titels, sondern nach denLandesgesetzen beurtheilt.
Art. 781. Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodme-reigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfs-kosten (Art. 624, 626, 680, 727, 753) haftenden Pfandrechten stehtdas wegen der Fracht allen übrigen nach; unter diesen übrigen hat dasspäter entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitigentstandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus den von demSchiffer aus Anlaß desselben Nothfalls abgeschlossenen Geschäften geltenals gleichzeitig entstanden.
In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädi-gung durch rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des Art.778 nnd in dem Falle des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verrin-gerung eines Verlustes nach Maaßgabe des dritten Absatzes des Art. 504bewirkten Verkaufs, die Vorschriften des Art. 767, Ziff. 2, und wenn der-jenige, für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld ein-zieht, der Art. 776 zur Anwendung.
Elster Titel.
Bon der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze.
Art. 782. Jedes in Geld schätzbare Interesse *), welches Jemanddaran hat, daß Schiff oder'Ladung?) die Gefahren der Seeschifffahrtbestehe, kann Gegenstand der Seeversicherung sein*).
r) Dieses, nicht die der Seegefahr ausgesetzte Sache, ist der eigentliche Gegen-stand des Versicherungsvertrags (P. 3131 f., 4231).
Eine Seeversicherung ist nicht vorhanden, wenn z. B. ein an der Seeliegendes Grundstück gegen Beschädigung durch die See versichert wird >P. 4231).
Zur See im Sinne des Art. gehören auch die Häfen nnd die Flußreviere,auf welchen sich die Seeschiffe zubewegen Pflegen; vgl. Art. 827 (P. 3227, 4231 ff.)
Wettasseknranzen, d. h. Versicherungen, bei welchen das Interesse erst durchden Versicherungsvertrag geschaffen wird, sind ungültig (M. 363, P. 2976 f., 3016,