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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Art. 784. Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmann-schaft^) kann 2) nicht versichert werden.

Art. 783. Der Versicherungsnehmer kaun entweder sein eigenesInteresse (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse einesDritten (Versicherung für fremde Rechnung) und in dem letzteren Falle mitoder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten unter Versicherungbringen.

Es kann im Vertrage auch unbestimmt gelassen werden, ob die Ver-sicherung für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rech-nungwen es angeht") ^). Ergiebt sich bei einer Versicherung für Rech-nungwen es angeht", daß dieselbe für fremde Rechnung genommen ist,so kommen die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnungzur Anwendung.

Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsneh-mers geschloffen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rech-nung oder für Rechnungwen es angeht" genommen ist.

Art. 786. Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Ver-sicherer nur dann verbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmerzur Eingehung derselben von dem Versicherten beauftragt war, oder wennder Mangel eines solchen Auftrages von dem Versicherungsnehmer bei demAbschlüsse des Vertrages dem Versicherer angezeigt wird H.

Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrages dadurchnicht ersetzt werden, daß der Versicherte die Versicherung nachträglich ")genehmigt.

Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für

0 wohl die Gagen der übrigen auf dem Schiff angestellten Personen, s.Art. 445, 554 <P. 30051; ebenso der an die Stelle der Heuer tretende Antheildes Schiffers oder der Mannschaft an Fracht und Gewinn, s. Art. 555 (P.3006fs.)

2 ) für Rechnung des Gläubigers, des Schiffers, des SchiffSmannS odereines Ccssionars derselben. Der Rhcder kann die Heuer versichern, sofern erwegen seiner Vorschüsse, seiner persönlichen Haftung für die bis zum letzten Mla-dnngs- oder Löschungshafen verdiente Heuer u. dgl. ein Interesse daran hat: s.Art.' 800 (M. 330, P. 3005, 3008, 3037 f.)

3) Der Versicherungsnehmer darf keine Versicherung für ein noch nicht cxi-stircndes.Jntercssc oder für eine Person nehmen, welche das in Rede stehende Inter-esse erst künftig erwerben soll. Es braucht ihm aber die Person, welche das Inter-esse znr Zeit deö Vertragsabschlusses hat, nicht stets dem Namen nach bekannt zusein, und die Versicherung ist nicht stets ungültig, wenn er sich in der Person desInteressenten geirrt hat (P. 3662 f.)

*) Die Unterlassung der ausdrücklichen Anzeige kann vertragsmäßig genehmigtund:mit oder ohne Auftrag",auf eigene Entschließung", oder mit einer gleich-bedeutende!: Klausel abgeschlossen werden <P. 2997 f., 3129 f., 3620,4239,4243 f., 4249,.

ch wenn auch vor dem Bekanntwerden des Unfalls (P. 4241 f.i