Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
204
Einzelbild herunterladen
 

204

den Versicherer von der nachträglichen Genehmigung des Versicherten *)nicht abhängig 2).

Der Versicherer, für welchen nach den Bestimmungen dieses Artikels derVersicherungsvertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenn erdieUnverbindlich-keit des Vertrages geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch.

Art. 787. Ist die Versicherung von einem Bevollmächtigten, voneinem Geschäftsführer ohne Auftrag oder von einem sonstigen Vertreterdes Versicherten in dessen Namen geschlossen, so ist im Sinne dieses Ge-setzbuchs weder der Vertreter Versicherungsnehmer, noch die Versicherungselbst eine Versicherung für fremde Rechnung.

Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse einesbenannten Drittens sich beziehende Versicherung eine Versicherung fürfremde Rechnung ist.

Art. 788. Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeich-

*) sofern nicht ein Anderes verabredet worden ist. In diesem Falle er-scheint die Genehmigung als eine Vorbedingung der Perfektion des Vertrags undfindet, falls dieselbe verweigert wird, die Bestimmung des Abs. 4 keine Anwendung>P. 3125, 3624, 4243 ff.) Die Wirkungen des Vorbehalts der Genehmigung sindnach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen und nach diesen auch zuentscheiden, bis zu welcher Zeit die Genehmigung zu erfolgen hat lP. 4248 f.)Vgl. zu Art. 787.

2> Im Vertragsabschluß liegt hier eine Anerkennung der Legitimation desVersicherungsnehmers für den Versicherten zu handeln: auf Grund eines stillschwei-genden Generalmandats, des Interesse des Kommissionärs und der in ähnlichenVerhältnissen zum Betheiligten stehenden Personen wegen ihrer Vorschüsse u. dgl.,eines der Seegefahr ausgesetzten Interesse, wovon der Versicherte noch keine Kennt-niß hat und wo die Zeit zur Einholung einer ausdrücklichen Genehmigung zu kurzist u. s. w. <P. 3116 ff., 3124 ff.) Neben dem Abs. 3 bleiben alle Bestimmungendarüber, daß und wann der Versicherte ein gesetzliches Interesse gehabt haben müssen. dgl., aufrecht erhalten tP. 4244). Daß der Versicherer ohne Zustimmungdes Versicherten auf Ersatz eines Schadens nicht in Anspruch genommen werdenkann, hat auf die Rechtsbeständigkeit des Versicherungsvertrages selbst keinen Ein-fluß <P. 4258>.

Vielmehr gelten im Allgemeinen die Grundsätze des bürgerlichen Rechtsüber Mandat und Geschäftsführung, Auftrag und Genehmigung <P. 4242 , 4374,4378 f.) Es muß die Genehmigung des Vertrags Seitens des Versicherten hinzu-kommen (P. 2980, 29922995, 3020 f.), in einer den Umständen und dem ge-wöhnlichen Verkehr angemessenen Frist nach der Anzeige (M. 364, P. 2992, 2994,4237), und sofern er nicht schon Kunde von einem bereits eingetretenen Schadenerhalten hat (P. 2992 f., 2999 f.) Im bloßen Stillschweigen des Interessentenkann eine genügende Erklärung der Genehmigung nicht gefunden werden <P. 2995).Ist der Dritte dem Versicherer genannt, und fordert dieser ihn auf, sich über dieGenehmigung zu erklären, so ist, wenn er schweigt oder sich ausweichend erklärt,der Versicherer befugt, vom Vertrag sich loszusagen lP. 3000).

*> Versicherungen im Namen eines unbenannten Dritten sind unstatthaft(P. 4375).