nete schriftliche Urkunde (Polize) über den Versicherungsvertrag demVersicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen.
Art. 789. Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrages hat es kei-nen Einfluß, daß zur Zeit des Abschlusses desselben die Möglichkeit desEintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen 2 ) oder daßder zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist.
Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältnifse unterrichtet, so istder Vertrag als Versicherungsvertrag ungültig^.
Wußtet) nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts eineszu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen sei, oder wußte °) nur derVersicherungsnehmer, daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten sei,so ist der Vertrag für den anderen, von dem Sachverhältnifse nicht unter-richteten Theil unverbindlich. Im zweiten Falle hat der Versicherer, selbstwenn er die Unverbindlichkeit des Vertrages geltend macht, gleichwohl aufdie volle Prämie Anspruchs).
Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Ver-treter abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes desArt. 810, im Falle der Versicherung für fremde Rechnung die Vorschriftdes Art. 811 und im Falle der Versicherung mehrerer Gegenstände odereiner Gesammtheit von Gegenständen die Vorschrift des Art. 814 zur An-wendung.
Die Perfektion des Versicherungsvertrags tritt mit der beiderseitigen Kon.senserklärung ein (P. 3000).
?! — sei es, daß der zu versichernde Gegenstand die betr. Gefahr bereits ganzüberstanden hat, sei es, daß sie ihm gar nicht mehr drohen kann, z. B. der Krieg,gegen dessen Gefahr die Versicherung genommen werden soll, bereits durch Frie-densschluß beendigt ist (P. 4294).
b) Nach vollständig beendigter Gefahr, wenn dies den Parteien bekannt, abernoch ungewiß ist, ob und welcher Schaden entstanden sein möge, — wenn alsoz. B. bekannt geworden ist, daß das Schiff den Bestimmungshafen erreicht hat,aber noch nicht, in welchem Zustande, — ist eine Seeversicherung nicht mehr denk-bar und ein Vertrag, wodurch sich Jemand zum Ersatz jenes Schadens verpflichtet,als eine andere Art von Vertrag, z. B. als Wette u. dgl. aufzufassen (P. 4250 f.,4376). Ebenso liegt, wenn der Versicherer, obschon beide Theile wissen, daß derSchaden bereits eingetreten sei, den Ersatz zusichert, ein anderer Vertrag, z. B. eineWette über die Größe des erlittenen Schadens, eine Schenkung u. dgl. vor<P. 4252, 4376).
0 Das Wissen um das Sachverhältniß muß als wahre Einrede von dem-jenigen bewiesen werden, welcher sich darauf beruft tP. 3010 f., 3159 ff.)
6) Im ersten Falle kann er sich, wenn er aus dem Vertrag in Anspruch ge-nommen wird (s. Note 3) nicht auf dessen Ungültigkeit berufen (P. 4250 f., 4377),Macht der Versicherte diese geltend, so muß der Versicherer die Prämie mit kauf-männischen Zinsen zurückgeben (M. 338).