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Art« 79V. Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist derVersicherungswerts).
Die Versicherungssumme kann den Versicherungswert!) nicht übersteigen.
Soweit die Versicherungssumme den Versichcrungswerth übersteigt(Ueberversichernng), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung?).
Art. 791. Uebersteigt im Fall einer gleichzeitigen Abschließung ver-schiedener Versicherungsverträge der Gesammtbctrag der Versicherungs-summen den Versichcrungswerth, so haften alle Versicherer zusammen nurin Höhe des Versichcrungswerths, und zwar jeder einzelne für so vieleProzente des Versichcrungswerths, als seine Versicherungssumme Prozentedes Gesammtbetrages der Versicherungssummen bildet. Hierbei wird imZweifel vermuthet, daß die Verträge gleichzeitig abgeschlossen sind.
Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Polizeertheilt ist?), ungleichen mehrere Versicherungsverträge, welche an demsel-ben Tage abgeschlossen sind H, gelten als gleichzeitig abgeschlossen?).
Art. 792. Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Wertheversichert ist, nochmals versichert, so hat die spätere Versicherung insoweitkeine rechtliche Geltung, als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegendieselbe Gefahr bereits versichert ist (Doppelversicherung).
Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, sogilt die spätere Versicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen die-selbe Gefahr genommen ist, nur für den noch nicht versicherten Theil desWerths.
Art. 793. Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Ein-gehung der früheren Versicherung rechtliche Geltung?):
6 Soweit das Interesse durch Verbodmnng oder durch andere Schiffsschuldcn,für welche der Nhedcr nicht zugleich persönlich haftet, gemindert oder aufgehobenist, hat die Versicherung keine Geltung (P. 3018 ff.>
— unbeschadet der Fälle, worin nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen derganze Vertrag, wegen eines in der Mitte liegenden äolus vaussm Sans u. dgl.,unverbindlich erscheint (P. 3017).
3) — wenn sie auch nicht mit allen Versicherern an demselben Tag errichtet,oder von den einzelnen Versicherern ihrer Unterschrift verschiedene Daten beigefügtworden sind sP. 3047 f., 3052). — Die Fälle der Konkurrenz mehrerer Ver-sicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Polize ertheilt ist; mit anderenVersicherungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurtheilen (P. 3050 f.)
») — wenn auch in allen Polizen die Stunde des Vertragsabschlusses angc-geben ist —. Es kommt auf den Tag des Vertragsabschlusses, nicht auf das Da-tum der Polize an: s. Art. 788 und die Note dazu (P. 3047, 4254 f.)
Die Gegenbeweisführung gegen die Annahme der Gleichzeitigkeit ist aus-geschlossen (P. 3045, 3047).
ch Es handelt sich im Art. nicht um die Fälle, in welchen der frühere Ver-sicherungsvertrag noch vor Eingehung der neuen Versicherung ganz aufgehoben wird;hier liegt gar keine Doppelversicherung vor (P. 3041),