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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
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wen» bei dem Abschlüsse des späteren Vertrages mit dem Ver-sicherer vereinbart wird, daß demselben die Rechte aus der früherenVersicherung abzutreten seien?) ;

2. wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschlossenwird, daß der Versicherer nur insoweit hafte, als der Versichertesich an den früheren Versicherer wegen Zahlungsunfähigkeit dessel-ben nicht zu erholen vermöge?) oder die frühere Versicherung nichtzu Recht bestehe;

0. wenn der frühere Versicherers mittelst Verzichtanzeigc seiner Ver-pflichtung insoweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Dop-pelversicherung nöthig ist?), und der spätere Versicherer bei Ein-gehung der späteren Versicherung hiervon benachrichtigt wird. Demfrüheren Versicherer gebührt in diesen, Fall, obschon er von seinerVerpflichtung befreit wird, gleichwohl die volle Prämie.

Art. Im Falle der Doppelversicherung hat nicht die zuerst

genommene, sondern die später genommene Versicherung rechtliche Gel-tung, wenn die frühere Versicherung für fremde Rechnung ohne Auftraggenommen ist?), die spätere dagegen von dem Versicherten selbst genommenwird, sofern in einem solchen Falle der Versicherte entweder bei Eingehungder späteren Versicherung von der früheren noch nicht unterrichtet war oderbei Eingehung der späteren Versicherung dem?) Versicherer anzeigt, daß erdie frühere Versicherung zurückweise.

0 von dem Versicherten oder in den geeigneten Fällen <s. zn Art. 891)dem Versicherungsnehmer (P. 4258 ff.)

?) Den Parteien ist frei gelassen, was sie über die Zeit der Ccssion bestimmenwollen (P. 4261).

3) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte sich aus derälteren Versicherung nicht zn erholen vermöge, hat in besonderen Verabredungenoder im richterlichen Erkenntniß ihre Erledigung zn finden; einer VorauLklage undfruchtlosen Exekution gegen den ersten Versicherer bedarf eS nicht (P- 8043 f., 4262).

») von dem Versicherten oder in den geeigneten Fällen (s. zu Art. 891)dem Versicherungsnehmer sP. 4257 f., 4260)

ch h. wegen bereits eingetretener, aber dem Versicherten noch unbekann-ter, sowie wegen künftiger Schäden (P. 3133 s., 4260). Der Versicherte kannauch den Ersatz der ersten sich vorbehalten, wo dann die neue Versicherung nur diekünftigen Gefahren umfaßt <P. 3133 f. >

°) Hat der Versicherte Auftrag znm Mschlnß der Versicherung gegeben, aberblos von dessen Ausführung keine Kunde erhalten, so ist die von ihm unbedingtgenommene neue Versicherung ungültig (P. 4380 f.,

7 ) zweiten (P. 4282 f.) Das Verhältniß zwischen dem Versicherten unddem Versicherungsnehmer, insbesondere die Frage, ob diesem die Nichtgenehmigung derersten Versicherung angezeigt werden müsse, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen,unter Berücksichtigung des Umstände«, ob beide in Geschäftsverbindung gestanden,ob der Versicherungsnehmer demnach eine Antwort zu erwarten Grund hatte odernicht n. dgl., zn beurtheilen (P. 4282 f.)