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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestim-men sich in diesen Fällen nach den Vorschriften der Art. 900 und 901.

Art. 793. Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach ein-ander geschlossen worden, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen deneinen Versicherer begründeten Rechte keinen Einfluß auf die Rechte undVerpflichtungen der übrigen Versicherer.

Art. 796. Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswerthnicht erreicht, so haftet der Versicherer im Falle eines theilweisen Schadensfür den Betrag desselben mir nach Verhältniß der Versicherungssummezum Versicherungswerth.

Art. 797. Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versiche-rungswerth auf eine bestimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirte Polize),so ist die Taxe unter den Parteien?) für den Versicherungswerth maaß-gebend?).

Der Versicherer ist jedoch befugt, eine Herabsetzung der Taxe zu fordern,wenn er beweist, daß dieselbe wesentlich übersetzt^) sei; ist imaginärer Ge-winn taxirt, so hat er im Falle der Anfechtung der Taxe zu beweisen, daßdieselbe den zur Zeit des Abschlusses des Vertrages nach kaufmännischerBerechnung möglicher Weise zu erwartenden Gewinn überstiegen habe.

Eine Polize mit der Bestimmung:vorläufig taxirt" wird, so lange dieTaxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten Polize (offenenPolize) gleichgeachtet.

Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von

H In welchen Ausdrücken eine solche Vereinbarung zu finden sei, hängt vonder ortsüblichen Einrichtung der Polizen u. s. w. ab H. 8068). EinseitigeWerthsangaben des Versicherten haben, abgesehen von Ortsgebräuchen u. s. w.,nicht die Bedeutung, daß der Versicherer höchstens für den angegebenen Werth inAnspruch genommen werden dürfe,P. 3068 f.)

?) nur unter ihnen, nicht aber z. B. für das Verhältniß des Versichererszu einem zweiten Versicherer bei der Frage, ob die zweite Versicherung als Deckungeines durch die erste unversichert gebliebenen Werths gültig sei, (P. 8135)b) Es ist den Parteien unbenommen, einmal das zu versichernde Interesseüberhaupt zu bezeichnen, sodann sich darüber zu verständigen, ob dieses Interessenach dem Inhalt der Art. 799, 801 und 803 oder in welcher anderen Weise es zubemessen sei, also die im Gesetz als das präsnmtiv Gewallte aufgeführten Grund-lagen der Schätzung zu modifiziren und andere Grundlagen festzusetzen, und endlichden Werth des versicherten Interesse, möge es nun im konkreten Falle bei den ge-setzlichen Grundlagen der Schätzung sein Verbleiben haben oder auch hierüber einebesondere Vereinbarung getroffen sein, auf eine bestimmte Summe festzusetzen<P. 4263 ff.)

Darüber, wann dies der Fall sei, entscheidet das richterliche Ermessen(M. 334): die Taxe darf nicht so weit übersetzt sein, daß das Wesen des Versiche-rungsvertrags, wonach ihm ein bestimmtes in Geld schätzbares Interesse zu Grundeliegt, verändert wird lP. 4266 f.)