dem Versicherer zu ersetzenden Schaden*) nur dann maaßgebend, wenn die-ses besonders bedungen ist.
Art. 798. Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eineGesammtheit von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen,aber für einzelne derselben besondere Taxen vereinbart sind, so gelten dieGegenstände, welche besonders taxirt sind, auch als abgesondert versichert).
Art. 799. Als Versicherungswerth des Schiffs gilt, wenn die Par-teien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart habeit),der Werth, welchen das Schiff in dem Zeitpunkt hat, in welchem die Ge-fahr für den Versicherer zu laufen beginnt).
Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Ver-sicherungswerth des Schiffs taxirt ist.
Art. 899. Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungs-kosten können zugleich mit dem Schiff oder besonders versichert werden,insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Bruttofracht versichertsindZ. Dieselben gelten nur dann als mit dem Schiff versichert, wenn esvereinbart ist).
Art 891. Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobeträge versichertwerden, insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungs-kosten, der Heuer und der Versicherungskosten versichert ist.
Als Versicheruugswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Fracht-verträgen bedungenen Fracht, und wenn eine bestimmte Fracht nicht bedun-gen ist oder insoweit Güter für Rechnung des Rheders verschifft sind, derBetrag der üblichen Fracht (Art. 620).
Art. 892. Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob
0 Für die Berechnung der Prämie n. s. w. ist die Taxe immer maaßgebend(P. 3S18, 4268 f.)
^ — so daß ein Fehler, welchen der Versicherte in Betreff eines einzelnenGegenstandes begangen hat, die Versicherung der übrigen nicht berührt <M. 334).
3) - in Fällen, wie z. B. wenn wegen eines drohenden Kriegs die im Hafenliegenden Schisse beträchtlich im Werth gesunken sind, oder wenn der Versichertesein Schiff verkauft und sich unter einer Konventionalstrafe verpflichtet hat, dasselbezu einer gewissen Zeit in einem anderen Hafen dem Käufer zu liefern, oder wenner sein Schiff nach einem anderen Hafen sendet, um es dort mit erheblichem Gewinnzu verkaufen u. s. w. ,P. 3024 f., 3111 fsi, 3136) —
— ohne Rücksicht auf Slitage u. s. w. (P. 3034).
— d.h. gegen die Gefahr des alleinigen Verlusts der Ausrüstungskosten ohneVerlust der Fracht, für welche der Versicherer der Bruttofracht nicht haftet sP. 4271s.)
") Der Art. bezieht sich nur auf die znm vorübergehenden Gebrauch bestimmteAusrüstung, den Proviant, die Munition n. dgl.: das Zubehör, d. h. die amKörper befestigten Stücke und alle zum bleibenden Gebrauch des Schiffs bei derSeefahrt bestimmten Geräthschaften und Werkzeuge, sind in der Versicherung desSchiffs einbegriffen (P. 3073, 3076). — Der Art. findet sowohl auf taxirte, als aufnntaxirte Polizei! Anwendung lP. 3076).