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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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dieselbe ganz oder ob nur ein Theil derselben versichert sei, so gilt die ganzeFracht') als versichert.

Ist nicht bestimmt, ob die Brutto- oder Nettofracht versichert sei, so giltdie Bruttofracht als versichert.

Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einerVersicherungssumme versichert sind und nicht bestimmt ist, welcher Theilder Versicherungssumme auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil aufdie Fracht der Zurückreise falle, so wird die Hälfte derselben auf die Frachtder Hinreise, die Hälfte auf die Fracht der Zurückreise gerechnet^.

Art. 803. Als Versicherungswerth der Güter gilt, wenn die Par-teien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart Habens,derjenige Werth, welchen die Güter am Ort und zur Zeit der Abladunghaben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord einschließlich derVersicherungskosten.

Die Fracht, sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsortwerden nur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist.

Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zur Anwendung,wenn der Versicherungswerth der Güter taxirt ist.

Art. 804. Sind die Ausrüstungekosten oder die Heuer, fei es selbst-ständig, sei es durch Versicherung der Bruttofracht, versichert, oder sind beider Versicherung von Gütern die Fracht oder die Kosten während der Reiseund am Bestimmungsort versichert, so leistet der Versicherer für denjenigenTheil derselben keinen Ersatz, welcher in Folge eines Unfalls erspart wird.

Art. 803. Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Ge-winn oder die Provision, selbst wenn der Verstcherungswerth der Gütertaxirt ist, als mitversichert nur anzusehen, sofern es im Vertrage bestimmt ist.

Ist ini Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinnes der Versiche-rungswerth taxirt, aber nickt bestimmt, welcher Theil der Taxe auf den

0 d. h. die Fracht für die ganze Reise und Ladung (P. 3078 s.)

2) Als der Bersichernngswerth erscheint immer die wirkliche Fracht jedereinzelnen Reise, sei sie im Voraus bedungen, sei sie erst nachträglich, je nach derBeschaffenheit der einzelnen Reisen und Ladungen u. s. w. durch Uebereinkunft derKontrahenten, oder eventuell durch richterliches Erkenntniß festgestellt. Ist für dieungetheilte Frachtsummc einer aus Hin- und Rückreise bestehenden Reise Versicherunggenommen, so schwebt bei einem jeden auf der Hin- oder Rückreise sich zutragendenUnfall die ganze Fracht in Berlustgefahr, und ist für den Fall, daß Güter gerettetwerden und Distanzfracht zu entrichten ist, nur zu untersuchen, inwieweit in Folgehiervon nicht ein Totalverlust der Fracht, sondern nur ein Partialschaden vorliegelP. 3081 ff.)

ch Jeder Vortheil darf versichert werden, welchen der Versicherte gehabt hätte,wenn das Unternehmen geglückt wäre; nicht blos der imaginäre Gewinn, sondernz. B. auch, wenn Jemand zu seinem Privatgebrauch Meubel, wofür er am Bestim-mungsort 8000 geben müßte, für 5000 angekauft hat, die Differenz von 3000 nebendem gesetzlichen Bersichernngswerth von 5000 ,P. 30798033, 3040 f.)