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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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imaginären Gewinn sich beziehe, so wird angenommen, daß zehn Prozentder Taxe auf den imaginären Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mit-versicherung des imaginären Gewinnes der Versicherungswerth nicht taxtrtist, so werden als imaginärer Gewinn zehn Prozent des Versicherungs-werthes der Güter (Art. 803) als versichert betrachtet Z.

Die Bestimmungen des zweiten Absatzes kommen auch im Falle derMitversicherung der Provision mit der Maaßgabe zur Anwendung, daßan Stelle der zehn Prozent zwei Prozent treten.

Art. 806. Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbststäu-dig versichert, der Versicherungswerth jedoch nicht taxirt, so wird im Zweifelangenommen, daß die Versicherungssumme zugleich als Taxe des Versiche-rungswerthes gelten soll.

Art. 807. Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmerei-prämie für den Bodmereigläubiger 2) versichert werden.

Ist bei der Versicherung von Bodmereigelder» nicht angegeben, welcheGegenstände verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelderauf Schiff, Fracht und Ladung versichert seien. Wenn in Wirklichkeitnicht alle diese Gegenstände verbodmet sind, so kann nur der Versichererauf die vorstehende Bestimmung sich berufen

Art. 808. Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritter, insoweit er einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Ver-sicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist, jedoch unbeschadet derBestimmungen im zweiten Absätze des Art. 778 und im zweiten Absätzedes Art. 781Z, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten.

i) Diese Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn im Fall eines Par-tialschadens bei der schließlichen Auseinandersetzung sich ergibt, daß die Versicherungs-summe nicht den vollen Werth der Güter und des zehnprozentigen Gewinns er-reicht: s. Art. 796 (P. 3099).

von ihm selbst oder von einem Dritten für seine Rechnung lP. 3086 f.)Bei der Versicherung von Bodmereigeldern für Rechnung eines Anderen, als desBodmcreigläubigers, wird ein speciell zu bezeichnendes Interesse in Frage stehen,und die bloße Versicherung von Bodmereigeldern nicht vorliegen lP. 4276).

3) Er haftet z. B. kraft der vorstehenden Bestimmung, wenn nur das Schiffverbodmet war und untergeht, Fracht und Ladung aber gerettet werden, nur so,als wären diese beiden mit verbodmet gewesen. Er haftet aber z.B. trotz der vor-stehenden Bestimmung gar nicht, wenn das allein verbodmete Schift von keinemUnfall betroffen wird, die nicht verbodmete Ladnng dagegen verloren geht oder be-schädigt wird. Sind Schiff, Fracht und Ladung nicht alle vorhanden, z. B. weil dasSchiff in Ballast fährt, so ist die Versicherung für den Versicherer unverbindlich,indem der Versicherte durch die unterlassene Mittheilung jenes Umstandes die An-zeigepflicht verletzt hat (P. 4277).

^) Die Frage, ob und wieweit der Versicherer deshalb, weil die SchiffSgläu-biger ihm vorgehen, dem Versicherten einen Abzng machen kann, ist nach den allge-meinen Grundsätzen des Assekuranzrechts zu entscheiden. Man kann ihm das Rechteines AbzugS nicht einräumen, wenn die bctr. Schiffsschuld aus einem Unfall ent-

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