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Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt,auf dessen Kosten eine beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintrittin die Rechte gegen den Dritten zu ertheilen.
Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung , durch welche erjene Rechte Z beeinträchtigt.
Art. 8VS. Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine denGefahren der See ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherte ii» Falleines Schadens verpflichtet, dem Versicherer, nachdem dieser seine VerPachtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen den Schuldner insoweit abzu-treten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat.
Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zu-stehenden Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruchnimmt.
Zweiter Abschnitt.
Anzeigen bei dem Abschlüsse des Vertrages.
Art. 81V. Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Ver-sicherung für eigene Rechnung als im Falle der Versicherung für fremdeRechnung verpflichtet, bei dem Abschlüsse des Vertrages dem Versichereralle ihm bekannten Umstände?) anzuzeigen, welche wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zu tragenden Gefahrgeeignet sind, auf den Entschluß des Letzteren, sich auf den Vertrag über-haupt oder unter denselben Bestimmungen einzulassen, Einfluß zu üben Z.
Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen VertreterdesselbenZ abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreters bekanntenUmstände anzuzeigen.
standen ist, für welchen der Versicherer zn hasten hat, oder wenn der Versichertezugleich persönlich für die Schiffsschuld haftet, also durch den Untergang des Pfand-objekts nichts gewinnt; wo dagegen beides nicht der Fall ist, wird bis zmn Belaufder Schiffsschnldeu kein Interesse an der Erhaltung des Schiffs n. dgl. und somiteine Uebervcrsichernug vorhanden, der Abzug also zulässig sein ,P. 4880).
— vor oder nach dein Ucbergang derselben anf den Versicherer lP. 3104) —
2) Dem Versicherungsnehmer ist nicht eine Erknndigungspflicht in dem Sinnevorgeschrieben, dast eine ihm unbekannt gebliebene Thatsache unter Umstände» soanzusehen sei, als wäre sie ihm bekannt gewesen, daß er nämlich diese oder jeneThatsache wissen müsse, weil er sie bei gehöriger Erkundigung würde erfahrenhaben ;P. 3150).
3- Ist das Geschäft durch die Anzeige bestimmter Thatsachen zu einem bedingtengemacht, so bleibt die Erheblichkeit oder Unerheblichkeit der die Bedingung bildendenThatsache gleichgültig (P. 3146). — Dem Versicherer liegt eine gleiche Auzeigepslichtdem Versicherungsnehmer gegenüber (abgesehen von dem Falle des Art. 783) nichtob >P. 3147, 4294—4896, 4298!.
»1 S. Art. 787.
b) Die Anzeige auch Seitens der etwaigen sonstige» Mittelspersonen ist nichterfordert ,P. 31üt>, 4419 f.)