Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
213
Einzelbild herunterladen
 

Art. 811. Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssendem Versicherer bei dem Abschlüsse des Vertrages auch diejenigen Umständeangezeigt werden, welche dem Versicherten selbst oder einem Zwischen-beauftragtcn bekannt sind.

Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommtjedoch nicht in Betracht, wenn der Umstand denselben so spät bekannt wird,daß sie den Versicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicherMaaßregeln vor Abschluß des Vertrages nicht mehr davon benachrichti-gen können.

Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht,wenn die Versicherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genom-men ist.

Art. 812» Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichneteVerpflichtung nicht erfüllt wird?), so ist der Vertrag für den Versichererunverbindlich.

Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht ange-zeigte Umstand dem Versicherer bekannt war oder als ihni bekannt voraus-gesetzt werden durfte.

Art. 813. Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlüssedes Vertrages in Bezug auf einen erheblichen Umstand (Art. 810) eineunrichtige Anzeige gemacht ^), so ist der Vertrag für den Versicherer unver-bindlich, es sei denn, daß diesem die Unrichtigkeit der Anzeige bekannt war.

Diese Bestimmung kommt zur Anwendung, ohne Unterschied, ob dieAnzeige wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschuldenunrichtig gemacht ist.

Art. 814-. Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände odereiner Gesammtheit von Gegenständen den Vorschriften der Art. 810813in Ansehung eines Unistandes zuwidergehandelt, welcher nur einen Theilder versicherten Gegenstände betrifft, so bleibt der Vertrag für den Ver-sicherer in Ansehung des übrigen Theils verbindlich. Der Vertrag ist je-doch auch in Ansehung dieses Theils für den Versicherer unverbindlich,wenn erhellet, daß der Letztere denselben allein unter denselben Bestim-mungen nicht versichert haben würde ^)-

u Der Richter hat alle Umstände des Falls zu berücksichtigen, und kann danachz.B. eine telegraphische Mittheilung in dem einen Falle für nöthig, in dem andernfür entbehrlich halten (P. 4314).

0 gleichviel ob wissentlich oder nur aus Versehen lP. 3145), und gleichvielob der nicht angezeigte Umstand auf den schließlichen Erfolg eingewirkt hat oder hateinwirken können oder nicht, (M. 335, P. 3145 f., 4299)

3) Hat der Versicherungsnehmer nur eine, von einem anderen als dein eigent-lichen Betheiligten, ihm zugegangene Nachricht mitgetheilt, deren Richtigkeit abergar nicht behauptet, so braucht er weiter nichts als den Umstand zu vertreten, daßdie Nachricht wirklich eingegangen ist (P. 3148 f., 3630).

*) Ist z. B. bei der Versicherung einer aus 1000 Säcken bestehenden Ladungnicht angezeigt worden, daß 100 Säcke auf Deck geladen seien, so wird der Vertrag