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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Art. 81S. Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Art. 810814,selbst wenn er die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertragesgeltend macht, gleichwohl die volle Prämie Z.

Dritter Abschnitt.

Verpflichtungen deS Versicherten aus dem Verficherungs-

vertrage.

Art. 816. Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist,sofort nach dem Abschlüsse des Vertrages, und wenn eine Polize verlangtwird, gegen Auslieferung der Polize zu zahlen.

Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet.

Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungs-nehmer zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicher-ten noch nicht erhalten hat, so kann der Versicherer auch den Versichertenauf Zahlung der Prämie in Anspruch nehmen.

Art. 817. Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr fürden Versicherer zu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten?), soist der Versicherer bei der Versicherung von Schiff und Fracht von jederHaftung frei , bei anderen Versicherungen trägt der Versicherer die Ge-fahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der Reiseweder von dem Versicherten, noch im Auftrage oder mit Genehmigungdesselben bewirkt ist.

Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Ver-sicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für dienach der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedochfür diese Unfälle, wenn die Veränderung weder von dem Versicherten,noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt oder wennsie durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einerGefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat.

Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem ande-ren Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, solltenauch die Wege nach beiden Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden

regelmäßig blos wegen dieser 100 Säcke unverbindlich sein; ist aber z. B. durchdie Deckladung die Sicherheit des Schiffs und somit auch die Sicherheit der unterDeck befindlichen Ladung gefährdet, so ist die ganze Versicherung ungültig (P. 3151).

') ohne Rücksicht auf den guten oder bösen Glauben des Versicherten(P. 3629 f.) - Vgl. Art. 901.

?) gleichviel ob ein Nothfall die Veränderung herbeigeführt hat oder nicht,(P.431)-

b) gleichviel ob der Versicherte bei der Veränderung betheiligt ist odernicht: bei Veränderung der Reise handelt der Schiffer als terrestrer Agent desRheders, der Versicherer aber haftet im Allgemeinen nur für die Versehen desSchiffers als maritimen Agenten des Rheders (P. 4318 f.)