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haben. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des ersten, als für dieFälle des zweiten Absatzes dieses Artikels.
Art. 818. Wenn von dem Versicherten oder im Auftrage oder mitGenehmigung desselben der Antritt oder die Vollendung der Reise unge-bührlich verzögert, von dem der versicherten Reise entsprechenden?) Wegeabgewichen») oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehuug als in derversicherten Reises begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn derVersicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung derGefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte besondereZusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sich er-eignenden Unfälle.
Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein:
1. wenn erhellet, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahrkeinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können;
2. wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdemdie Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat,durch einen s) Nothfall °) verursacht ist, es sei denn, daß der letzterein einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherers nicht zu tra-gen hat;
3. wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch dasGebot der Menschlichkeit genöthigt ist?)
Art. 818. Wird bei dem Abschlüsse des Vertrages der Schifferbezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage ent-
>> — d. h. in erheblicher und nicht durch genügende Gründe gerechtfertigterWeise (P. 3186 f.)
2) Wer nicht den gewöhnlichen, aber den im konkreten Fall, z. B. bei großemEisgang, sichereren Weg einschlägt, weicht nicht vom Wege ab (P. 3188 f.l
— gleichviel ob das Schiff auf den richtigen Weg später zurückkehrt(P. 3187s. — Nur eine freiwillige Abweichung vom Wege kommt in Betracht;nicht z. B. der Fall, wenn der Wind den Schiffer vom richtigen Wege abgedrängthat, wenn er, um den richtigen Weg zu gewinnen, momentan vom Kur« ablenktoder eine Strecke rückwärts geht u. s. w. <P. 3188).
») — nach Abrede oder nach allgemeinem Handelsgebrauch oder nach dem Ort«,gebrauch der betr. Seeplätze u. s. w. (P. 3190) —
— vom Versicherten nicht verschuldeten <P. 3180, 4321) --
°) Hierunter ist nicht jeder Zufall zu verstehen, dessen Abwendung nicht inder Macht des Versicherten gestanden hat, z. B. nicht die von anderen Personenverschuldete Nichterfüllung einer Zusage, sondern ein Ereigniß zur See, welchesdurch die zu Gebot stehenden Kräfte nicht abgewendet werden konnte ,P. 3180 f.)
') - kraft des Vertrags oder des Gesetzes lP. 4222 f.i —b) — namentlich durch da« Bestreben, die Besatzung eines auf hoher See inGefahr des Untergangs schwebenden Schiffs zu retten. Eine Abweichung vomWege ist aber z. B. nicht schon gerechtfertigt, um einen schwer erkrankten Matrosenans Land zu setzen tP. 3180, 3189 f.)