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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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halten, daß der benannte Schiffer auch die Führung des Schiffs behaltenwerdet).

Art. 820. Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versichererfür keinen Unfall, wenn und insoweit die Beförderung derselben nicht mitdein zum Transport bestimmten Schiff geschieht. Er haftet jedoch nachMaaßgabe des Vertrages, wenn die Güter, nachdem die Gefahr für ihnbereits zu laufen begonnen hat, ohne Auftrag und ohne Genehmigung desVersicherten in anderer Art als mit dem zum Transport bestimmten Schiffweiter befördert werden, oder wenn dies in Folge eines Unfalls geschieht,es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Ver-sicherer nicht zu tragen hat.

Art. 821. Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung desSchiffs oder der Schiffe (in unbestimmten oder unbenannten Schiffen)?)muß der Versicherte, sobald er Nachricht erhält, in welches Schiff versicherteGüter abgeladen sind, diese Nachricht dem Versicherer mittheilen.

Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung?) haftet der Ver-sicherer für keinen Unfall, welcher den abgeladenen Gütern zustößt.

Art. 822. Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oderder Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachrichtvoil deni Unfall erhält* *), dem Versicherer angezeigt werden, widrigenfallsder Versicherer befugt ist, von der Entschädigungssumme den Betrag ab-zuziehen, um welchen dieselbe bei rechtzeitiger Anzeige sich gemindert hätte?).

*) Die Frage, ob eine Verletzung der Anzeigcpflicht vorliege, wenn der bezeichnnete Schiffer auch bei Eiugehuug des Vertrags das Schiff nicht geführt hat, istnach den Umständen des Falles zu entscheiden (P. 31921.

^1 Der Art. bezieht sich nur auf Fälle, in welchen in irgend einer Weise:durch Angabe von Mark und Nummern oder der Unternehmung, aus deren Anlaßdie Abladung Statt haben, oder der Zeit, innerhalb deren dieselbe erfolgen solln. s. w., bestimmt ist, und nöthigenfalls richterlich entschieden werden kann, aufwelche Güter die Versicherung sich bezieht. Wenn es noch völlig ungewiß ist,welche Güter versichert sein sollen, wenn z. B. von einer von einem überseeischenPlatz erwarteten Ladung von 5000 Sack Kaffee 3000 versichert werden, so wird derVertrag erst perfekt mit der Bezeichnung der versicherten Güter, welche durch Kon-sens beider Kontrahenten erfolgen muß, sofern nicht dem Versicherten die einseitigeBezeichnung ausdrücklich eingeräumt worden ist «P. 3197 f.1

3) Die verspätete Erstattung der Anzeige kommt einer gänzlichen Unterlassungderselben gleich; geringfügige Verzögerungen kommen jedoch nicht in Betracht(P. 3198 f.)

*) Es handelt sich nur um Nachrichten, welche der Versicherte selbst erhält,nicht um Nachrichten durch die öffentlichen Blätter, Börsenanschläge n. s. w., welchedem Versicherer eben so wohl bekannt werden können (P. 3200).

5) Der Versicherer kann nicht einen Anspruch auf Schadensersatz durch dieBehauptung begründen, daß er, wenn der Versicherte rechtzeitig Anzeige erstattethätte, eine andere Versicherung auf Güter, welche mit demselben Schiff verladengewesen, nicht gezeichnet haben würde, u. dgl. (P. 3199). Ueber die Beweislastist »ach der jedesmaligen Sachlage zu entscheiden (P. 1324).