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Art. 823. Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zu-trägt, sowohl für die Rettung der versicherten Sachen, als für die Abwen-dung größerer Nachtheile thunlichst zu sorgen^).
Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maaßregeln vor-her mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen?).
Vierter Abschnitt.
Umfang der Gefahr.
Art. 824. Der Versicherer trägt alle?) Gefahren, welchen Schiffoder Ladung während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweitnicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch Vertrag ein An-deres bestimmt ist.
Er trägt insbesondere:
1. die Gefahr der Elementarereignissc und der sonstigen Seeunfälle,selbst wenn diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßtsind, als: Eindringendes Seewassers, Strandung, Schiffbruch,Sinken, Feuer, Explosion/) Blitz, Erdbeben, Beschädigung durchEis u. s. w.;
2. die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand;
3. die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten, von demVersicherten nicht verschuldeten Arrestes; ^)
*) Der Versicherte hat so zu handeln, wie ein sorgsamer Kaufmann und bez.wie er in seinem eigenen Interesse handeln würde, wenn er nicht versichert wäre.Die Frage, wann und wie weit er für die Versehen seiner Vertreter hafte, ist nachdem Inhalt des Art. in Verbindung mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu ent-scheiden (P. 4326, 4426 f.)
2 ) — bez. zu korrespondiren (P. 4328). — Der Versicherte hat den aus derversäumten Rücksprache entstandenen Schaden zu tragen, z. B. wenn er Bodmereigenommen, der Versicherer aber, falls er gehört worden wäre, die nöthigen Gelderauf eine wohlfeilere Art angeschafft haben würde (P. 3202, 3207). - Bei einer
Differenz zwischen der Meinung des Versicherten nnd des Versicherers über die zuergreifenden Maaßregeln steht die Entscheidung dem Versicherten zu (M. 340 ff.,P. 3204, 4327); er hat aber auf Verlangen den Beweis der Angcmessenheit seinerWahl zu führen (M. 341, P. 3201, 3207 , 4327). - Wenn der Versicherer, umseine Meinung über bestimmte, vorn Versicherten vorgeschlagene Maaßregeln befragt,deren Angemesscnheit er wegen Anwesenheit am Aufenthaltsort des Schiffs, bez.der Ladung, oder aus anderen Gründen ebensowohl wie der Versicherte beurtheilenkann, eine bestimmte Erklärung nicht abgibt, so kann er jene Maaßregeln nur an-fechten, wenn er dem Versicherten eine dolose Handlungsweise nachzuweisen vermag(P. 3207, 4327).
2) — auch die mit dem Seetransport nicht in einem inneren Zusammenhangstehenden (P. 3211 f.) —
*> — von Dampfkesseln u. dgl. >P. 3220) —
-> Ein Arrest kann nicht schon deshalb für gänzlich unverschuldet angesehenwerden, weil dessen Jnstifikalion nicht gelungen ist ^P. 3218>.