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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
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4. Die Gefahr des Diebstahls ^), sowie die Gefahr des Seeraubes,der Plünderung und sonstiger Gewaltthätigkeiten;

5. die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzungder Reise oder der Verfügung über dieselben durch Verkauf oderdurch Verwendung zu gleichem Zweck (Art. 507510, 734);

6. die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Personder Schiffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstandein Schaden entsteht?);

7. die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen?) und zwar ohneUnterschied, ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes un-mittelbar oder ob er mittelbar dadurch einen Schaden erleidet, daßer den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen haU).

Art. 823. Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schä-den nicht zur Last:

1. bei der Versicherung von Schiff oder Fracht:

der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einemnicht seetüchtigen Zustandes oder nicht gehörig ausgerüstetoder bemannt oder ohne die erforderlichen Papiere (Art. 480)in See 6) gesandt ist?);

der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes vonSchiffen daraus entsteht, daß der Rheder für den durch einePerson der Schiffsbesatzung einem Dritten zugefügten Scha-den haften muß (Art. 451 und 452);

2. bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung:

0 Das bloße Abhandenkommen einer Sache und die Vermuthung, daß sie gc-stöhlen sei, genügt nicht, um Schadensersatz vom Versicherer fordern zu können HP. 4330).

0 Der Versicherer haftet nicht für die Unredlichkeit, deren sich der Schiffer imreinen Geschäftsbetrieb schuldig macht, z. B. für die Unterschlagung des Bodmerei-kapital», die unredlicher oder nachlässiger Weise kontrahirten Schiffsschnlden u. s. w.(P- 4331 f.>

mit oder ohne Schuld der Besatzung: s.Art. 825 Nr. 1 ch. 4329,4332,

gleichviel ob das Schiff nach Maaßgabe des H.-G.-B. oder anderer Ge-setzgebungen in Anspruch genommen wird (P 4332). Die Frage, wie weit derVersicherer für Beschädigungen des versicherten Gegenstands durch andere in der-selben Schiffsgemeinschaft befindliche Sachen zu haften habe, ist offen gelassen: ermuß unbedingt dafür aufkommen, wenn ein eigentlicher Secunfall oder ein Ver-schulden der Schiffsbesatznng die Ursache der Beschädigung ist iP. 822g f.>

Das Schiff muß die gewöhnlichen Unfälle der in Rede stehenden Reise zutragen im Stande sein >P. 360G.

° gleichviel ob vom Versicherten selbst oder von einem Anderen, z. B. demUnterverfrachter, iP. 4336 f.)

') Auch die Versicherung der für Rechnung des Rheders verladenen Güter istunkräftig wegen Seeuntüchtigkeit des Schiffs, wenn diese auf einem Verschuldendes Rheders beruht: s. Nr. 4 (P. 4336 f.>.