, 218 ^
4. Die Gefahr des Diebstahls ^), sowie die Gefahr des Seeraubes,der Plünderung und sonstiger Gewaltthätigkeiten;
5. die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzungder Reise oder der Verfügung über dieselben durch Verkauf oderdurch Verwendung zu gleichem Zweck (Art. 507—510, 734);
6. die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Personder Schiffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstandein Schaden entsteht?);
7. die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen?) und zwar ohneUnterschied, ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes un-mittelbar oder ob er mittelbar dadurch einen Schaden erleidet, daßer den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen haU).
Art. 823. Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schä-den nicht zur Last:
1. bei der Versicherung von Schiff oder Fracht:
der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einemnicht seetüchtigen Zustandes oder nicht gehörig ausgerüstetoder bemannt oder ohne die erforderlichen Papiere (Art. 480)in See 6) gesandt ist?);
der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes vonSchiffen daraus entsteht, daß der Rheder für den durch einePerson der Schiffsbesatzung einem Dritten zugefügten Scha-den haften muß (Art. 451 und 452);
2. bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung:
0 Das bloße Abhandenkommen einer Sache und die Vermuthung, daß sie gc-stöhlen sei, genügt nicht, um Schadensersatz vom Versicherer fordern zu können HP. 4330).
0 Der Versicherer haftet nicht für die Unredlichkeit, deren sich der Schiffer imreinen Geschäftsbetrieb schuldig macht, z. B. für die Unterschlagung des Bodmerei-kapital», die unredlicher oder nachlässiger Weise kontrahirten Schiffsschnlden u. s. w.(P- 4331 f.>
— mit oder ohne Schuld der Besatzung: s.Art. 825 Nr. 1 ch. 4329,4332,—
— gleichviel ob das Schiff nach Maaßgabe des H.-G.-B. oder anderer Ge-setzgebungen in Anspruch genommen wird (P 4332). — Die Frage, wie weit derVersicherer für Beschädigungen des versicherten Gegenstands durch andere in der-selben Schiffsgemeinschaft befindliche Sachen zu haften habe, ist offen gelassen: ermuß unbedingt dafür aufkommen, wenn ein eigentlicher Secunfall oder ein Ver-schulden der Schiffsbesatznng die Ursache der Beschädigung ist iP. 822g f.>
Das Schiff muß die gewöhnlichen Unfälle der in Rede stehenden Reise zutragen im Stande sein >P. 360G.
° — gleichviel ob vom Versicherten selbst oder von einem Anderen, z. B. demUnterverfrachter, iP. 4336 f.) —
') Auch die Versicherung der für Rechnung des Rheders verladenen Güter istunkräftig wegen Seeuntüchtigkeit des Schiffs, wenn diese auf einem Verschuldendes Rheders beruht: s. Nr. 4 (P. 4336 f.>.