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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge derAbnutzung des Schiffs im gewöhnlichen Gebrauch ist*);der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter,Fäulniß oder Wurmfraß verursacht wird;

3. bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung derSchaden, welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter,namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckageu. dgl., oder durch mangelhafte Verpackung der Güter entsteht oderan diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn jedochdie Reise durch einen Unfall, für welchen der Versicherer haftet,ungewöhnlich 2 ) verzögert wird, so hat der Versicherer den unterdieser Ziffer bezeichneten Schaden in dem Maaße zu ersetzen, inwelchem die Verzögerung dessen Ursache ist;

4. der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten^) sichgründet, und bei der Versicherung von Gütern oder imagi-närem Gewinn auch der Schaden, welcher durch ein dem Ablader,Empfänger oder Kargadeur ^) in dieser ihrer Eigenschaft zur Lastfallendes Verschulden entsteht.

Art. 826. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatze einesSchadens tritt auch dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch aufdessen Vergütung gegen den Schiffer oder eine andere Person zusteht. DerVersicherte kann sich wegen Ersatzes des Schadens zunächst an den Versiche-rer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur wirksamen Verfolgungeines solchen Anspruchs etwa erforderliche Hülfe zu gewähren»), auch fürdie Sicherstelluug des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht, Auswir-kung der Beschlagnahme des Schiffs oder in sonst geeigneter Weise aufKosten des Versicherers die nach den Umständen angemessene Sorge zu tra-gen (Art. 823)°).

>) Hiehin gehört auch ein gänzliches Aufbrauchen von Inventar-stücken (P.4336l. Auch für den durch Prangen entstandenen Schaden haftet der Versicherer nur,wenn ein Seennfall das Prangen veranlaßt hat 'P. 3232 f.l Die Bestimmunggilt auch für den Fall einer ungewöhnlichen Verzögerung der Reise: die Abnutzungwürde in derselben Zeit auch bei anderweitiger Verwendung des Schiffs eintreten<M. 344).

?) im Vergleich zur Art und Ausdehnung der Reise und der in der Regelhiezu erforderlichen Zeit iP. 3233 f.)

3) oder desjenigen, welchen er für das vorliegende Rcchtsverhältniß zuseinem Vertreter bestellt hat; als solcher ist aber nicht Jeder anzusehen, welcher inAnsehung der versicherten Sache die Rechte des Versicherten in irgend einer Bezie-hung wahrzunehmen befugt ist, z. B. der Korrespondent, der Schiffer u. s. w.(P. 3205, 3230).

Z auch wenn derselbe der Schiffer ist (P. 3230 f. >

5) Selbst die betr. Prozesse zu führen, ist der Versicherte nicht verpflichtet(P. 3676, 4334'.

6) Er macht sich verantwortlich, wenn er die in Rede stehenden SichernngS-maßregeln versäumt (P. 4335).