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Art. 827. Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginntdie Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Ein-nahme der Ladung oder des Ballastes angefangen wird oder, wenn wederLadung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem Zeitpunkt der Abfahrt desSchiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladungoder des Ballastes im Bestimmungshafen beendigt ist.
Wird die Löschung von dem Versicherten^) ungebührlich verzögert, soendet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt seinwürde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte.
Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oderBallast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchen!mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes begonnen wird.
Art. 828. Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschiff-ten Gütern zu verdienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mitdem Zeitpunkt, in welchem die Güter zum Zweck der Einladung in dasSchiff oder in die Leichterfahrzeuge vorn Lande scheiden; sie endet mit demZeitpunkt, in welchem die Güter im Bestimmungshafen wieder an dasLand gelangen.
Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung vonGütern oder imaginärem Gewinn von dem Versicherten oder von einer derim Art. 825 unter Ziffer 4 bezeichneten Personen ungebührlich verzögert,so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigtsein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte.
Bei der Einladung nnd Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr derortsgebräuchlichen Benutzung von Leichterfahrzcugcu.
Art. 828. Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet dieGefahr in Ansehung der Unfälle, welchen das Schiff und dadurch dieFracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in dem die Gefahr bei derVersicherung des Schiffs für dieselbe Reise beginnen und enden würde, inAnsehung der Unfälle, welchen die Güter ausgesetzt sind und dadurch dieFracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr beider Versicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen?) und enden würde?).
Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endet die Ge-fahr mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherungdes Schiffs beginnen und enden würde.
i) — oder seinem Vertreter, nicht aber z. B. vom Schiffer, Korrespondentenu. s. w. (P. 3243, 4338 f.) —, vgl. z» Art. 825.
r) Der Versicherer tragt also z. B. nicht die Gefahr eines während der An-reise des Schiffs in Ballast erlassenen, die einzuladenden Güter treffenden AnSfnhr-Verbots, wohl aber z. B. die Gefahr der schon zn einer Zeit, wo das Schiff nochmit dem Löschen der früheren Ladung beschäftigt nnd zur Aufnahme der neuen nochnicht bereit ist, vom Lande geschiedenen Güter HP. 4342—4345).
Diese Bestimmung ist auch auf Stückgüterbefrachtungen anwendbar zP. 4345).