Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
221
Einzelbild herunterladen
 

Der Versicherer von Fracht - und Ueberfahrtsgeldern haftet für einenUnfall, von welchem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht-oder Ueberfahrtsverträge bereits abgeschlossen sind, und wenn der NhederGüter für seine Rechnung verschifft, nur insoweit, als dieselben zum Zweckder Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge bereits vomLande geschieden sind.

Art. 830. Bei der Versicherung von Bodmerei - und Havereigeldernbeginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossensind, oder wenn der Versicherte selbst die Havereigelder verausgabt hat,mit dem Zeitpunkt, in welchem dieselben verwendet sind; sie endet mit demZeitpunkt, in welchem sie bei einer Versicherung der Gegenstände, welcheverbodmet oder worauf die Havereigelder verwendet sind, enden würde.

Art. 831. Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer währendder bedungenen Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. DerVersicherer trägt insbesondere die Gefahr auch während des Aufenthaltsin einem Noth- oder Zwischenhafen und im Falle der Versicherung für dieHin- und Rückreise, während des Aufenthalts des Schiffs in dem Bestim-mungshafen der Hinreise*).

Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zurReparatur an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auchwährend die Güter oder das Schiff sich am Lande befinden.

Art. 832. Wenn nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reisefreiwillig oder gezwungen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Be-endigung der Gefahr der Hasen, in welchem die Reise beendigt wird, andie Stelle des Bestimmungshafens 2).

Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgegeben ist, in amderer Art als mit dem znm Transport bestimmten Schiff nach dem Bestim-mungshafen weiterbefördert, so läuft in Betreff derselben die begonneneGefahr fort, auch wenn die Weiterbeförderung ganz oder zum Theil zu Landegeschieht. Der Versicherer trägt in solchen Fällen zugleich die Kosten derfrüheren Löschung, die Kosten der einstweiligen Lagerung und die Mehr-kosten der Weiterbeförderung, auch wenn diese zu Lande erfolgt.

Art. 833. Die Art. 83 l und 832 gelten nur unbeschadet der in denArt. 818 und 820 enthaltenen Vorschriften.

Art. 834. Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen,Monaten oder Jahren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender undder Tag von Mitternacht zn Mitternacht berechnet. Der Versicherer trägtdie Gefahr während des Anfangstages und Schlnßtages").

>) ebenso im Falle der Versicherung für mehrere, an und für sich verschie-dene, aber bezüglich des Versicherungsvertrags als eine einzige erscheinende Reisen,während des Aufenthalts in den verschiedenen, asseknranzrcchtlich als Zwischenhäfenanzusehenden, Bestimmungshäfen (P. 3273 s?>ch S. jedoch Art. 877 Abs. 2.

also z. B. bei einer am 1. Januar Morgens 9 Uhr geschlossenen Ber -