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Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet,maaßgebend i).
Art. 833. Wenn ini Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeitdasselbe bei dem Ablauf der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit un-terwegs ist 2), so gilt die Versicherung in Ermangelung einer entgegen-stehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft des Schiffs imnächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem gelöscht wird, bis zurBeendigung der Löschung (Art. 827). Der Versicherte ist jedoch befugt,die Verlängerung durch eine dem Versicherer, so lauge das Schiff nochnicht unterwegs ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen ^).
Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Dauer derselbenund, wenn die Verschollenheit des Schiffs eintritt, bis zum Ablauf derVerscholleuheitsfrist die vereinbarte Zeitprämie fortzuentrichten.
Ist die Verlängerung ausgeschlossen Z, so kann der Versicherer, wenndie Verscholleuheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grundder Verschollenheit nicht in Anspruch genommen werden.
Art. 836« Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderenunter mehreren Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zuwählen^), bei einer Versicherung nach einem und einem anderen oder nacheinem und mehreren anderen Häfen ist der Versicherte zum Besuch einesjeden der bezeichneten Häfen befugt.
Art. 837. Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschloffenoder dem Versicherten das Recht vorbehalten ist, mehrere Häfen anzulau-fen, so ist dem Versicherten nur gestattet, die Häfen nach der vereinbartenoder in Ermangelung einer Vereinbarung nach der den Schifffahrtsver-hältnisseu entsprechenden Reihenfolge zu besuchen; er ist jedoch zum Besuchaller einzelnen Häfen nicht verpflichtet.
sicherung von der Mitternacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar an bis zurMitternacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar des folgenden Jahres lP.3238 s.)
*) Es kann also einfach die Zeitrechnung des Journals zu Grunde gelegtwerden iP. 3239).
?) Daß das Schiff auf der Reise sich befinde, ist schon dann anzunehmen, wennfeststeht, daß es eine Reise angetreten hat, und noch keine zuverlässige Kunde vonder Beendigung dieser Reise eingegangen ist sP. 3427 f.)
2) Die Versicherung bleibt für die Vcrsicherungszeit in Kraft; der Versichertemuß aber die Behauptung, der Schaden habe sich während dieser Zeit zugetragen,beweisen ,P. 4338).
'') — sei es durch den Versicherungsvertrag selbst, sei es durch die in Absatz 1bezeichnete Erklärung des Versicherten, (P. 3428) —
b) Die Frage, wann der Versicherte die ihm zustehende Wahl getroffen habe,ist nach allgemeinen Grundsätzen des Assekuranzrechts zu entscheiden; die Wahlist z. B. getroffen, wenn der Schiffer, nachdem er in einem Hafen die nöthigenOrdres eingeholt hat, die Reise nach demjenigen Bestimmungshafen fortsetzt, wohinihn seine Ordres verweisen (P. 3284 ff., 3352 f.>