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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
223
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Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, insoweit nicht ein An-deres erhellt ^), als die vereinbarte angesehen.

Art. 838. Dem Versicherer fallen zur Last?)

1. die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welcheder Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zutragen hat; die in Gemäßheit der Art. 637 und 734 nach denGrundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge werdenden Beiträgen zur großen Haverei gleich geachtet;

2. die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden,wenn das b) Schiff Güter, und zwar andere als Güter des Rheders,an Bord gehabt hätte;

3. die sonstigen zur Rettung, sowie zur Abwendung größerer Nach-theile nothwendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (Art. 823),selbst wenn die ergriffenen Maaßregeln erfolglos geblieben sind;

4. die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Lastfallenden Schadens H erforderlichen Kosten, insbesondere die Ko-sten der Besichtigung, der Abschätzung , des Verkaufs und der An-fertigung der Dispache.

Art. 838. In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und dernach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträgebestimmen sich die Verpflichtungen des Versicherers nach der, am gehörigenOrte im Jnlande oder im Auslande, im Einklänge mit dem am Orte derAufmachung geltenden Rechte aufgemachten Dispache. Insbesondere istder Versicherte, welcher einen z»r großen Haverei gehörenden Schadenerlitten hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag zufordern, zu welchem der Schaden in der Dispache berechnet ist^); anderer-seits haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß namentlichder Versicherungswerth maaßgebend ist.

Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte derAufmachung geltenden Recht als große Haverei nicht anzusehen ist, den

l) z. B. wenn nach den Schifffahrtsverhältnissen die Reihenfolge der Polizeüberhaupt oder doch in der betreffenden Jahreszeit offenbar eine verfehlte sein würde,-P. 4348,

?) insoweit nicht die unter 14 bezeichneten Verwendungen in einem Un-fall sich gründen, für welchen der Versicherer nach dem Vertrage nicht haftet, (P. 4350f.> in Ballast gehende (P. 3302 f., 3324, 4350)

') Der Versicherer hat z. B., wenn er frei von gewissen Prozenten gezeichnethat, die Kosten nur dann zu erstatten, wenn der Schaden die vorbehaltencn Pro-zente übersteigt; ist in Taxen versichert und trifft der Schaden den Versicherer beieinigen Taxen, bei anderen nicht, so sind die Kosten verhältnißmäßig zu vertheilenu. s. w. (P. 4351>.

b) also die eigentlichen Beiträge, an die übrigen Betheiligten, und den Be-trag, welche» der Versicherte wegen der Beitragspflicht des geopferten Werths nichterseht bekommt: s. Art. 838 Nr. 1 >P. 3541, 3544 s., 4840..