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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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Ersatz des Schadens von dem Versicherer nicht, aus dem Grunde fordern,weil der Schaden nach einem anderen Rechte, insbesondere nach den« Rechtedes Versicherungsorts *), große Haverei sei?).

Art. 84V. Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehen-den Artikel erwähnten Beiträge, insoweit dieselben in einem Unfall sichgründen, für welchen der Versicherer nach dem Versicherungsverträge nichtHaftetb).

Art. 841. Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauchdazu berufenen Person aufgemacht, so kann der Versicherer dieselbe wegenNichtübereinstimmung mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechtund der dadurch bewirkten Benachtheiligung des Versicherten nicht anfech-ten, es sei denn, daß der Versicherte durch mangelhafte Wahrnehmungseiner Rechte die Benachtheiligung verschuldet hat.

Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinemNachtheil Begünstigten dem Versicherer abzutreten.

Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen H die Dispache demVersicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versichertenselbst erlittener Schaden, für welchen ihm nach dem am Orte der Auf-machung der Dispache geltenden Rechte eine Vergütung nicht gebührthätte b), gleichwohl als große Haverei behandelt worden ist.

Art. 842. Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großenHaverei gehörenden oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurthei-lende« Schadens haftet der Versicherer, wenn die Einleitung des die Feststellung und Vertheilnng des Schadens bezweckenden ordnungsmäßigenVerfahrens stattgefunden hat, in Ansehung der Beiträge, welche dem Ver-sicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm

i) Dieses, d. h. das Recht des Orts, wo der Versicherte wohnt, kommt imllebrigen bei Aufmachung der Schadcusbercchnuug zur Anwendung, wenn die Par-teien nicht ein Anderes bedungen haben oder über die Anwendung eines anderenRechts einig sind i.M. 362).

-) Die Frage, ob ein Anspruch, welcher wohl nach dem Recht des Versicherungs-orts, aber nicht nach dem Recht des Dispachirungsorts zur großen Haberei gehört,nach jenem zugleich die Merkmale einer besonderen Haverei, wofür der Versichereraufzukommen hat, an sich trage, ist in jedem einzelnen Fall besonders zu prüfenund zu entscheiden tP. 3540 f., 4357 ff.)

b) Durch die Klausel:frei von Beschädigung außer im Strandungsfall" wirdder Versicherer vom Ersatz der Schäden nicht befreit, welche an den versichertenGütern durch die in großer Haverei gebrachten Opfer entstanden sind: s. Art. 855Abs. 3 «P. 3545).

^) mag ein thatsächlicher oder ein Rechtsirrthum vorliegen, (P. 3531)

5) und für welchen der Versicherer auch sonst nach Maaßgabc des Ver-sicherungsvertrags nicht aufzukommen braucht (P. 3531 f.): der Versicherte kanndaraus, daß er von Dritten ungebührlicher Weise Beiträge erhält oder erhalte» soll,nicht ein Recht darauf herleiten, daß er vom Versicherer nun noch vollen Ersatzerhalte (P. 4353 f., 4472).