225)
gebührende Vergütung auch im Rechtswege, sofern er diesen füglich betre-ten könnte, nicht erhalten hat
Art« 843. Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden desVersicherten unterblieben, so kaun derselbe den Versicherer wegen des gan-zen Schadens nach Maaßgabe des Versicherungsvertrags?) unmittelbarin Anspruch nehmen.
Art. 844. Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis aufHöhe der Versicherungssumme.
Er hat jedoch die in Art. 838 unter Ziffer 3 und 4 erwähnten Kostenvollständig zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlendeVergütung die Versicherungssumme übersteigt.
Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, z. B.Loskaufs- oder Reklamekosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellungoder Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Ver-wendungen geschehen, z. B. zu einem solchen Zwecke Havereigelder veraus-gabt, oder sind von dem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereitsentrichtet, oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherten zur Ent-richtung solcher Beiträge bereits entstanden, und ereignet sich später einneuer Unfall, so haftet der Versicherer für den durch den späteren Unfallentstehenden Schaden bis auf Höhe der ganzen Versicherungssumme ohneRücksicht aus die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen undBeiträge ^).
Art. 843. Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalls berechtigt,durch Zahlung der vollen Versicherungssumme von allen weiteren Ver-bindlichkeiten aus dem Versicherungsverträge sich zu befreien H, insbeson-dere von der Verpflichtung, die Kosten zu erstatten, welche zur Rettung,Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachen erforderlich sind.
Also wenn die einzelnen beitragspflichtigen Güter später so beschädigt werden,daß sie die darauf ruhenden Beiträge nicht zu decken vermögen, oder wenn sie ganzverloren gehen, oder wenn der Schiffer die beitragspflichtigen Güter ohne Sicher-stellnng ausliefert und hicdnrch ein Verlust eintritt, ist der Ausfall, soweit er inFällen der ersten Art nicht durch eine neue Vertheilnng über sämmtliche Interessentengedeckt wird, zu Lasten des Versicherers sP. 3535).
2) — d. h. so, als wenn gar kein Fall der großen Haverei vorläge, (P.4473) —
3) Es handelt sich im Art. nur um Aufwendungen und Beiträge, wofür derVersicherer überhaupt aufzukommen hat; die Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeiteiner sofortigen Wiederherstellung des Schadens braucht aber nicht dargethan zuwerden >P. 3292 f.)
Es handelt sich nur um die Folgen eines und desselben Unfalls. Der Ver-sicherer kann sich der Verbindlichkeit zum Ersatz der in Folge früherer Unfälle auf-gewendeten Rettung«-, Erhaltungs- und Reparatnrkosten, sowie der durch früherePartialverluste erlittenen Schäden, soweit diese nicht durch die Versicherungssummefür die zur Zeit des letzten Unfalls der Seegefahr ausgesetzten Gegenstände gedecktsind, nicht entziehen iP. 3464, 3470, 4400 f.)
15