War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Theil der versichertenSachen der vorn Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hatder Versicherer, welcher von dem Rechte dieses Artikels Gebrauch macht,den auf jenen Theil fallenden Theil der Versicherungssumme nicht zuentrichten.
Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinenAnspruch auf die versicherten Sachen.
Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versichererzum Ersäße derjenigen Kosten verpflichtet, welches auf die Rettung, Er-haltung oder Wiederherstellung der versicherten Sachen verwendet sind,bevor seine Erklärung, von dem Rechte Gebrauch zu machen, dem Ver-sicherten zugegangen ist 2).
Art. 84-6. Der Versicherer muß seinen Entschluß, daß er von demim Art. 845 bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust diesesRechts dem Versicherte» spätestens am dritten Tage nach Ablauf desjeni-gen Tages erklären, an welchem ihm der Versicherte nicht allein den Unfallunter Bezeichnung der Beschaffenheit und unmittelbaren Folgen desselbenangezeigt, sonder» auch alle sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Um-stände mitgetheilt hat, soweit die letzteren dem Versicherten bekannt sind.
Art. 847. Im Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist, haftetder Versicherer für die im Art. 888 unter Ziffer 1 bis 4 erwähnten Bei-träge, Aufopferungen und Kosten nur nach Verhältniß der Versicherungs-summe zum Versicherungswerth.
Art. 848. Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zuersetzen, wird dadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß späterin Folge einer Gefahr, welche der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuerSchaden und selbst ein Totalverlnst eintritt.
Art. 848« Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Er-
0 — in Folge auch des letzten Unfalls IP. 4405 so —
2) Ist eine vorherige Berathung mit dem Versicherer ohne Nachtheil thunlich,so muß der Versicherte jede Kostenanfwendnng vorläufig unterlassen: s Art. 823Abs. 2 <P. 3460 f., 3470). — Der Versicherte braucht sich den ihm verbleibendenWerth des versicherten Gegenstandes nicht von den vom letzten, wie von früherenUnfällen herrührenden Rettungs-, Erhaltungs- und Wiederhcrstellungskostcn abziehenzu lassen (P. 4408).
3) Bei der Konkurrenz mehrerer Versicherungen ist auf die Willensmeinnngder Kontrahenten zn sehen. Hat z. B. nur den Totalverlnst und nachher k alleanderen Gefahren übernommen, so wird regelmäßig N nur dann einzutreten haben,wenn der versicherte Gegenstand schließlich beschädigt am Bestimmnngsort ankommt,nnd im Falle des Totalverlustes -r den ganzen zugesicherten Betrag zu bezahlenhaben. Geht die Meinung der Kontrahenten aber dahin, daß L auch für die wäh-rend der Reise eintretenden Beschädigungen haften solle, so wird ä für den Total-Verlust nur nach Abzug dessen, was N für die vorherige Beschädigung zu entrichtenhat, Ersatz leisten müssen (P. 4301).