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Mittelung und Feststellung des Schadens (Art. 838 Ziffer 4) drei Prozentdes Versicherungswerths nicht übersteigen, hat der Versicherer nicht zuersetzen, wenn sie aber mehr als drei Prozent betragen, ohne Abzug derdrei Prozent zu vergüten.
Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind diedrei Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reisebestimmt sich nach der Vorschrift des Art. 760.
Art« 830. Die im Art. 838 unter Ziffer 1—3 erwähnten Beiträge,Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie dreiProzent des Versicherungswerths nicht erreichen. Dieselben kommen jedochbei der Ermittelung der im Art. 849 bezeichneten drei Prozent nicht inBerechnung.
Art. 831. Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Pro-zenten frei sein soll, so kommen die in den Art. 849 und 850 enthaltenenVorschriften mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der dorterwähnten drei Prozent die im Vertrage angegebene Anzahl von Prozen-ten tritt.
Art. 832. Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nichtübernehme, auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nurbis zum Eintritt einer Kriegsbelästigung dauern solle, — welche Verein-barung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag mit der Klausel:„frei von Kriegsmolest" abgeschlossen ist, — so endet die Gefahr für denVersicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr auf die ReiseEinfluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der Antritt oder dieFortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blokade behindertoder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiffaus einem solchen Grunde von seinem Wege abweicht, oder wenn derSchiffer durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffs verliert.
Art. 833. Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegs-gefahr übernehme, alle übrigen Gefahren aber auch nach Eintritt einerKriegsbelästigung tragen solle — welche Vereinbarung namentlich ange-nommen wird, wenn der Vertrag mit der Klausel: „nur für Seegefahr"abgeschlossen ist — so endet die Gefahr für den Versicherer erst mit derKondeinnation der versicherten SacheZ, oder sobald sie geendet hätte, wenndie Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden wäre; der Versicherer haftetaber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr?) verursachten Schäden, alsoinsbesondere nicht:
- selbst wenn das Schiff in der Folge wieder freigegeben wird (P. 3311) —2 ) Die Kriegsgefahr muß die unmittelbare Ursache des Schadens gewesen sein,braucht aber nicht allein gewirkt zu haben; der Versicherer haftet für die mittel-baren Folgen der Kriegsgefahr, z. B. die dadurch herbeigeführte Deviation, Der-zögerung der Reise ». dgl. (P. 3308 f., 3312, 4362).
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