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für Konfiskation durch kriegführende Mächte;
für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durchKriegsschiffe und Kaper;
für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltnng und Reklamirung,aus der Blokade des Aufenthaltshafens, oder der Zurückweisungvon einem blokirten Hafen oder aus dem freiwilligen Aufenthaltwegen Kriegsgefahr;
für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Verderb undVerminderung der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschungund Lagerung, Kosten ihrer Weiterbeförderung.
Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durchKriegsgefahr nicht verursacht sei.
Art. 834-. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „für behaltene An-kunft"*) abgeschlossen ist, so endet die Gefahr für den Versicherer schonmit dem Zeitpunkt, in welchem das Schiff im Bestimmungshafen 2 ) am ge-bräuchlichen oder gehörigen Platze den Anker hat fallen lassen oder be-festigt ist.
Auch haftet der Versicherer nur:
1. bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entwe-der ein Totalverlust eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt(Art. 865) oder in Folge eines Unfalls vor Erreichung des Be-stimmungshafens wegen Reparatnrunfähigkeit oder wegen Repara-turunwürdigkeit verkauft wird (Art. 877);
2. bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güteroder ein 2 ) Theil derselben in Folge eines Unfalls den Bestim-mungshafen nicht erreichen, insbesondere wenn sie vor Erreichungdesselben in Folge eines Unfalls verkauft werden. Erreichen dieGüter den Bestimmungshafen, so haftet der Versicherer weder füreine Beschädigung noch für einen Verlust, welcher Folge einer Be-schädigung ist.
Ueberdies hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Art. 838 unterZiffer 1—4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen.
Art. 833. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädi-gung außer im Strandungsfall" abgeschlossen ist, so haftet der Versicherernicht für einen Schaden, welcher aus einer Beschädigung entstanden ist,ohne Unterschied, ob derselbe in einer Werthsverringerung oder in einem
*) Die Bestimmungen über diese Klausel finden keine Anwendung auf dieKlausel: .,fiir behaltene Fahrt." (P. 3670). — Die Klausel: „für Totalverlust"ist nach dem örtlichen Sprachgebrauch zu verstehen (P. 3672).
-) - für Rechnung des Rheders eine Ankunft des Schiffs als gute Prisebefreit den Versicherer nicht (P. 3315 f.)
°( bestimmter, ausgeschiedener (P. 4363 f.) —