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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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gänzlichen oder theilweisen Verluste*) und insbesondere darin besteht, daßdie versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer ursprünglichen Be-schaffenheit zerstört den Bestimmungshafen erreichen oder während derReise wegen Beschädigung und drohenden Verderbs verkauft worden sind?),es sei denn, daß das Schiff oder das Leichterfahrzeug?), worin die ver-sicherten Güter sich befinden, gestrandet ist. Der Strandung werdenfolgende Seeunfälle gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen desRninpfesZ, Scheitern und jeder Seennfall, wodurch das Schiff oder Leich-terfahrzcng reparaturunfähig geworden ist.

Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer Seennfallsich ereignet, so haftet der Versicherer für jede drei Prozent übersteigende(Art. 849) Beschädigung, welche in Folge eines solchen Seennfalls ent-standen ist, nicht aber für eine sonstige Beschädigung. Es wird bis zumNachweise des Gegentheils vermuthet, daß eine Beschädigung, welche mög-licherweise Folge des eingetretenen Seennfalls sein kann, in Folge des-selben entstanden ist.

Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstandenist, haftet der Versicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder einanderer der erwähnten Unfälle sich zugetragen hat oder nicht, in derselbenWeise, als wenn der Vertrag ohne die Klausel abgeschlossen wäre. Jeden-falls haftet er für die im Art. 838 unter Ziffer 1, 2 und 4 erwähnten Bei-träge, Aufopferungen und Kosten, für die darin unter Ziffer 3 erwähntenKosten aber nur dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallen-den Verlustes?) verausgabt sind.

Eine Beschädigung, welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feueroder durch Löschung eines solchen Feuers, oder durch Beschießen?) ent-standen ist, wird als eine solche Beschädigung, von welcher der Versichererdurch die Klausel befreit wird, nicht angesehen.

1) wenn z. B. bei einer Salpeterladung ein Theil des Salpeters durcheingedrungenes Seewasser ausgelöst wird, (P. 3323)

2) und ohne Unterschied, ob die Beschädigung durch einen Seeunsall oderdurch Verzögerung der Reise u. dgl. entstanden ist, (P. 437t f.)

2) vorausgesetzt, daß berechtigter Weise abgeleichtert worden ist, (P. 4370)

<>) in Folge der ungewöhnlichen Gewalt der Wellen, der Bauart des Schiffsund der Stauung, z. B. wenn das Schiff vom Kiel aus bricht (den Rücken bricht),weil es bei schnellem Segeln plötzlich beilegen muß, um über Bord gefallene Mann-schaft zu retten, n. dgl. (P. 4368)

s) und nicht blos zur Abwendung eines größeren Schadens oder zur Erhaltungdes versicherten Gegenstandes, z. B. zur Bearbeitung leicht verderblicher Waaren,von Getreide u. dgl. (P. 3324 f.)

6) unmittelbar an den vom Feuer oder von der Kugel ergriffenen Güternder Versicherer haftet nicht für Beschädigungen, welche andere Güter erleiden, z. B.wenn in Folge des Feuers die Oeffnung der Luken nothwendig wird, die Kugeldas Schiff durchbohrt, und nun Seewasser eindringt n. dgl. (P. 4369 s.)