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Art. 8S6. Weim der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruchaußer in, Strandungsfalle" abgeschlossen ist, so finden die Bestimmungendes vorstehenden Artikels mit der Maaßgabe Anwendung, daß der Ver-sicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach dem vorstehenden Artikel fürBeschädigung aufkommt*).
Art. 837. Eine Strandung im Sinne der Art. 855 und 856 ist vor-handen, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schiff-fahrt ?) auf den Grund festgeräth o) und entweder:nicht wieder flott wird, oderzwar wieder flott wird, jedoch entweder:
1. nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maaßregeln, als: Kappender Masten, Werfen oder Löschung eines Theils der Ladung u. dgl.,oder durch den Eintritt einer ungewöhnlich hohen Muth, nicht aberausschließlich durch Anwendung gewöhnlicher Maaßregeln, als:Winden auf den Anker, Backstellcn der Segel u. dgl/ '), oder:
2. erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichenSchaden am Schiffskörper erlitten hat.
Fünfter Abschnitt.
Umfang des Schadens.
Art. 838. Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor,wenn das Schiff oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicher-ten ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie
*) Für alle nicht aus einem Bruch der versicherten Güter entstandenen Schadenhaftet der Versicherer in derselben Weise, als wenn er ohne die Klausel gezeichnethätte. Er haftet für keinen in Bruch sich gründenden Schaden, sofern nicht derBruch Folge einer Strandung oder eines ihr gleichznachtenden Seeunsalls ist. Eswird bis znm Nachweise des Gegentheils vermuthet, daß ein Bruch, welcher mög-licher Weise Folge der Strandung sein kann, in Folge derselben entstanden ist(P. 3340 f.) Der Versicherer haftet für den durch Feuer (ohne Selbstentzündung)oder durch Löschnng eines solchen oder durch Beschießen entstandenen Bruch (P. 3344).
2 ) — also z. B. nicht, wenn das Schiff absichtlich zur Fluthzeit auf einer Un-tiefe vor Anker gegangen, beim Eintritt der Ebbe auf dem Strande sitzen gebliebenist und dort einen Unfall erlitten hat (P. 3334, 3337).
— d. h. auf den Grund geräth und eine Zeit lang festsitzt: ein auf denGrund Gerathen mit sofortigem Abkommen wird als Stoßen des Schiffs bezeichnetund zur Strandung nicht gerechnet (P. 3332 ff., 3337, 4368).
») — gleichviel ob der Schiffskörper Schaden gelitten hat: das Gefährliche derStrandung liegt ebensowohl in dem damit verbundenen Stoßen und Arbeiten desSchiffs, als in der Möglichkeit des Eindringens von Seewasser, und durch jeneswird auch dieses befördert (P. 3336 f.)
°) — gleichviel ob das Schiff durch Anwendung irgend welcher Maaßregelnoder ohne solche durch die gewöhnliche Fluth u. s. w. wieder abkommt, (P. 3335,3337) -