Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
231
Einzelbild herunterladen
 

^231

unrettbar gesunken oder in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört*)oder 2) für gute Prise erklärt sind. Ein Totalverlust des Schiffs wird da-durch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theile des Wracks oder des Inven-tars gerettet sind.

Art. 839. Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenndie ganze Fracht ^) verloren gegangen ist.

Art. 889. Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinnsoder in Ansehung der Provision, welche von der Ankunft der Güter amBestimmungsort erwartet werden, liegt vor, wenn die Güter den Bestim-mungsort nicht erreicht Habens.

Art. 861. Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei- oder Have-reigelder liegt vor, wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder fürwelche die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, entweder voneinem Totalvcrluste oder dergestalt von anderen Unfällen betroffen sind,daß in Folge der dadurch herbeigeführten Beschädigungen, Verbodmun-gen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder nichts übriggeblieben ist.

Ar 7* 862. Im Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Ver-sicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet dernach Vorschrift des Art. 804 etwa zu machenden Abzüge °).

Art. 863. Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung derVersicherungssumme etwas gerettet, so kommt der Erlös des Gerettetenvon der Versicherungssumme in Abzug. War nicht zum vollen Wertheversichert, so würd nur ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten vonder Versicherungssumme abgezogen.

Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Ver-sicherten an der versicherten Sache auf den Versicherer über.

Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständigeoder thcilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur derVersicherer Anspruch. War nicht zum vollen Werthe versichert, so gebührtdein Versicherer nur ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten.

Art. 86L. Sind bei einem Totalvcrluste in Ansehung des imaginärenGewinns (Art. 860) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß

z. B. wenn von einer Ladung Glaswaaren nur noch Scherben übrigsind (P. 4387)

2) rechtskräftig (P. 3355)

3) d. h., abgesehen von der Versicherung einer bestimmten Frachtfordernng,jede auf einem für dieselbe Reise abgeschlossenen Frachtvertrag beruhende Forderung,,P. 3400) durch Unfälle, nicht z. B. wegen unterbliebener Abladung, Insolvenzdes Schuldners u. dgl. (P. 4392 f.)

4) mögen die Güter auch an einem anderen Ort in wohlbehaltenem Zu-stande sich befinden l,P, 3402), - und gleichviel ob sie am Bestimmungsort denerwarteten Gewinn abgeworsen haben würden oder nicht (M. 353).

b) und unbeschadet der Fälle der Uebcrversicherung (P. 3344).