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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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der Reinerlös mehr beträgt, als der Versicherungswerth der Güter, oderist für dieselben, wenn sie in Fällen der großen Haderet aufgeopfert sind,oder wenn dafür »ach Maaßgabe der Art. 612 nnd 613 Ersatz geleistetwerden muß, mehr als jener Werth vergütet, so kommt von der Versiche-rungssumme des imaginären Gewinns der Ueberschuß in Abzug H. t

Art. 863. Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungs-summe zum vollen Betrage gegen Abtret nng der in Betreff des versichertenGegenstandes?) ihm zustehenden Rechte in folgenden Fällen zu verlangen(Abandon):

1. wenn das Schiff verschollen ist;

2. wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht istZ, daßdas Schiff oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer krieg-führende» Macht aufgebracht, auf andere Weise durch Verfügungvon hoher Hand angehalten H oder durch Seeräuber genommen undwährend einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten nicht frei-gegeben sind, je nachdem die Aufbringung, Anhaltung oder Neh-mnng geschehen ist:

g.) in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meereoder in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theiledes mittelländischen, schwarzen oder asow'schen Meeres, oderb) in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirgesder guten Hoffnung und des Kap Horn , odere) in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge.

Die Fristen werden von dem Tage an berechnet, an welchem dem Ver-sicherer der Unfall durch den Versicherten angezeigt ist (Art. 822).

Art. 866. Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als ver-schollen anzusehen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestim-mungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Betheilig-ten ö) keine Nachrichten über dasselbe zugegangen sind?)

3 Die Provision ist stets verloren, wenn die Güter am Bestimmungsort nichtankommen, auch wenn sie unterwegs Vortheilhaft verkauft worden sind; denn siewird nicht vom Ladungseigner, sondern von seinem mit dem Verkauf beauftragtenAgenten am Bestimmungsort gezogen (M. 353).

2) des Schiffs, der Güter, der Fracht, des imaginären Gewinns, der Pro-vision, der Bodmerei - nnd Havereigelder (M. 356, P. 3400, 3402 f., 3406)

2 ) Es genügt nicht, daß der versicherte Gegenstand von der dauernden Anhal-tung irgendwie betroffen ist, sondern es muß ihm auch irgend eine Gefahr darausdrohen. Diese Gefahr braucht jedoch nicht gerade die des Eigenthumsverlnstes durchKondemnation, Konfiskation n. s. w. zu sein; die Gefahr des Verderbs, der Be-schädigung u. dgl. hat dieselbe Wirkung (P. 3475 f.)

*) z. B. für den Dienst der Regierung requirirt sP. 3356)b) ^, dem Versicherten, dem Destinatar, dem Versicherer u. s. w. Erweistsich nach der Abaudonerklärung, daß bei irgend einem Dritten noch eine Nachrichteingegangen ist, so bleibt dies ohne Einfluß (P. 3473 f.)

°) Der Versicherte hat mehr nicht zu beweisen, als zu welcher Zeit das Schiffabgegangen und daß es im Bestimmungshafen innerhalb der Verschollenheitsfrist