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Die Verschollenheitsfrist betrögt:
1. wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestinnnnngshafen eineuropäischer Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffenvier Monate Z;
2. wenn entweder mir der Abgangshafen oder nnr der Bestimmungs-hafen ein nichteuropäischcr Hafen ist, falls derselbe diesseits desVorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn belegen ist,bei Segel- und Dampfschiffen neun Monate, falls derselbe jenseitsdes einen jener Vorgebirge belegen ist, Lei Segel- und Dampf-schiffen zwölf Monates;
3. wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein nicht-europäischer Hafen ist, bei Segel- und Dampfschiffen sechs, neunoder zwölf Monate, je nachdem die Durchschnittsdaner der Reisenicht über zwei oder nicht über drei oder mehr als drei Monatebeträgt.
Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten.
Art. 867. Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berech-net, an welchem das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seitdessen Abgänge Nachrichten von demselben angelangt, so wird von demTage an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, diejenige Frist berech-net, welche maaßgebend sein würde, wenn das Schiff von dem Punkt H,an welchem es nach sicherer Nachricht zuletzt sich befunden hat, abgegan-gen wäre.
Art. 868. Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalbder Abandonfrist zugegangen sein.
Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollen-heit (Art. 865, Ziff. 1) der Bestinnnnngshafen ein europäischer Hafen istund wenn im Falle der Aufbringung, Anhaltnng oder Nehmung (Art. 865,Ziff. 2) der Unfall in einem europäischen Hafen oder in einem europäischenMeere oder in einem, wenn auch nicht zn Europa gehörenden Theile desmittelländischen, schwarzen oder asow'schcn Meeres sich zugetragen hat.In den übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. Die Aban-donfrist beginnt mit dem Ablaufe der in den Art. 865 u. 866 bezeichnetenFristen.
nicht eingetroffen ist. Der Mangel jeder anderen Nachricht dagegen muß entwederanf Grund der eidlichen Betheuernng des Versicherten oder auch ohne diese so langeangenommen werden, bis der Versicherer die Existenz des Schiffs oder doch nach-weist, daß es noch zu einer späteren Zeit gesehen worden sei (vgl. die vor. Note',
und deshalb die Verschollenheitsfrist erst von dieser Zeit an laufe u. s. w.; vgl.
Art. 873, 888 Nr. 3 (P. 3L09, 3445, 3506).
3 — Kalendermonate (P. 3413) —
*) — liege er auch anf hoher See: besteht keine volle Gewißheit über den
Punkt, so ist die längere Frist abzuwarten (P. 3414 f.)