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Bei der Rückversicherung beginnt die Abandonfrist«) mit deni Ablausedes Tages, an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten derAdandvn erklärt worden ist.
Art. 86S. Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon unstatt-haft, unbeschadet des Rechts des Versicherten, nach Maaßgabe der sonstigenGrundsätze Vergütung eines Schadens in Anspruch zu nehmen.
Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffs die Abandonfrist versäumt,so kann der Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern; ermuß jedoch, wenn die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt, undsich dabei ergibt, daß ein Totalverlnst nicht vorliegt, auf Verlangen desVersicherers gegen Verzicht des Letzteren auf die in Folge Zahlung derVersicherungssumme nach Art. 863 ihm zustehenden Rechte die Versiche-rungssumme erstatten und mit dem Ersatze eines etwa erlittenen Partial-schadens sich begnügen.
Art« 87V. Die Abandonerklärnng muß, um gültig zu sein, ohneVorbehalt oder Bedingung erfolgen?) und auf den ganzen versicherten Ge-genstand sich erstrecken, soweit dieser znr Zeit des Unfalls den Gefahrender See ausgesetzt war?).
Wenn jedoch nicht zum vollen Werthe versichert war, so ist der Ver-sicherte nur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zuabandonniren verpflichtet.
Die Abandonerklärung ist unwiderruflich^).
Art. 871. Die Abandonerklärnng ist ohne rechtliche Wirkung, wenndie Thatsachen, auf welche sie gestützt wird, sich nicht bestätigen oder zurZeit der Mittheilung der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibtsie für beide Theile verbindlich, wenn auch später Umstände sich ereignen,deren früherer Eintritt das Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde.
Art. 872. Durch die Abandonerklärnng^) gehen auf den Versichereralle Rechte über, welche dem Versicherten in Ansehung des abandonnirtenGegenstandes zustanden.
h Die Dauer ist die im Absatz 2 bezeichnete (P. 3437).ch Sie ist au leine bestimmte Form gebunden, und bedarf keiner Annahme(P. 3439, 3463). Es ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen,welche Wirkungen die etwa erfolgte Annahme hat, und welche Einreden dadurchausgeschlossen werden; sowie umgekehrt, ob die Abandonerklärnng noch zulässig ist,wenn aus das betreffende Recht ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet worden,und in welchen Fällen eine stillschweigende Vcrzichtlcistnng anzunehmen ist (P. 3439).
2) — also z. B. nicht auf die schon früher gelöschte Ladung, die dafür erhobeneFracht n. s. w. (P. 3440 f.) —
») Der Versicherer kann aber nicht auf dem Abandon bestehen, wenn er selbstzuerst dessen Zulässigkeit bestricken hat und der Versicherte erklärt, daß er die Un-statthaftiglcit zugestehe und deshalb vom Prozesse Abstand nehme (P. 3444).
b) — und nicht erst durch die Zahlung der Versicherungssumme (P. 3447) —