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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
235
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Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der aufdem abandonnirte» Gegenstände zur Zeit der Abandonerklärung haftendendinglichen Rechte, es sei denn, daß diese in Gefahren sich gründe», wofürder Versicherer nach dem Versicherungsverträge auszukommen hatte.

Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer desselben dieNcttofracht der Reise, auf welcher der Unfall sich zugetragen hat, soweitdie Fracht erst nach der Abandonerklarnng verdient ist*). Dieser Theil derFracht wird nach den für die Ermittelung der Distanzfracht geltendenGrundsätzen berechnet.

Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn dieFracht selbstständig versichert ist, der Versicherer der letzteren zu tragen?).

Art. 873. Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangtwerden, nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkundendem Versicherer mitgetheilt sind und eine angemessene Frist zur Prüfungderselben abgelaufen ist. Wird wegen Verschollenheit des Schiffs abandon-nirt, so gehören zu den mitzutheilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigun-gen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat,und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während derVerschollenheitsfrist

Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandonerklärung, soweit er dazuim Stande ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, denabandonnirte» Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind, undob und welche Bodmereischulden oder sonstige Belastungen darauf haften.Ist die Anzeige unterblieben, so kann der Versicherer die Zahlung der Ver-sicherungssumme so lange verweigern, bis die Anzeige nachträglich ge-schehen ist; wenn eine Zahlungsfrist bedungen ist, so beginnt dieselbe erstmit deni Zeitpunkt, in welchem die Anzeige nachgeholt ist.

Art. 874. Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandon-erklärung für die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendunggrößerer Nachtheile nach Vorschrift des Art. 823?) und zwar so lange zusorgen, bis der Versicherer selbst dazu im Stande ist.

Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wie-der zum Vorschein gekommen ist, so muß er dies den« Versicherer sofort an-

') ohne Rücksicht aus die Zeit des Abschlusses des Frachtvertrags, sowiedarauf, ob derselbe schon vor der Abandonerklärnng in der Ausführung begriffengewesen ist oder nicht (P. 3449).

'h wenn Schiff und Fracht bei demselben Asseluradenr versichert sind, dieser(P. 3452).

3) Der Versicherte hat nicht blos provisorische Rettnngs- und Erhaltnngsmaas;-regeln, sondern auch alle dringlichen Admiulstrationsmaaßrcgeln vorzunehmen, jenach der Sachlage zur Verwerthung des versicherten Gegenstandes zu schreitenu. s. w. (P. 3459 f.)