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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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zeigen und ihm auf Verlangen die zur Erlangung oder Verwerthung desGegenstandes erforderliche Hülfe leisten H.

Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbe den Ver-sicherten auf Verlangen mit einem angemestenen Vorschüsse zu versehen ^).

Art. 873. Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser dieRechtmäfiigkeit des Abandons anerkennt, auf Verlangen und auf Kostendesselben über den nach Art. 872 durch die Abandonerklärnng eingetretenenUebergang der Rechte eine beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandon-revers) ertheilen und die auf die abaudonuirtcn Gegenstände sich beziehen-den Urkunden ausliefern.

Art. 876. Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht derSchaden in dem nach Vorschrift der Art. 711 und 712 zu ermittelndenBetrage der Neparaturkosteu, soweit diese die Beschädigungen betreffen,welche dem Versicherer zur Last fallen.

Art. 877. Ist die Neparatnrunfähigkeit oder Ncparaturunwürdigkeitdes Schiffs^) (Art. 444) auf dem im Art. 499 vorgeschriebenen Wege fest-gestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt H, dasSchiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkaufe zu bringe»^), und bestehtim Falle des Verkaufs der Schaden in dem Unterschiede zwischen dein Rein-erlöse und dem Versicherungswerthe.

9 - namentlich in Betreff der. durch den Abandon auf den Versicherer nichtübergehenden Rechte, welche der versicherte Rheder aus seinen! Vertragsvcrhältnißzum Schiffer, der versicherte Ladnngsbcthciligtc gegenüber dem Verfrachter und demSchiffer als dessen Vertreter hat (P. 3460 f.)

2) Diese Bestimmung findet auf alle Kosten Anwendung, welche durch die inAbs. 1 und 2 erwähnten Maaßregeln veranlaßt werden. Die Frage, unter welchenVoraussetzungen die Berechnung einer Provision statthaft sei, ist mit Rücksicht aufdie übrigen Bestimmungen des Art. nach den Vorschriften des 4. Buchs zu beur-theilen (P. 3462). Die Verpflichtung zu den Kostenvorschüsscn tritt nur inso-weit ein, als es die Umstände gestatten; der Versicherte darf z. B. die Vornahmeeiner dringenden und keinen großen Kostenaufwand erheischenden Maaßregel nichtbis zum Eintreffen eines Vorschusses versäumen (P. 3461 f.)

Hat diese ihren Grund lediglich in Alter, Fäulniß, Wurmfraß oder ähn-lichen dem Versicherer nicht znr Last fallenden Umständen, und haben diese nichtmit Unfällen zusammengewirkt, um die Jrrcparabilität hervorzubringen, so hastetder Versicherer nicht: s. Art. 825 Sir. 2 (P. 3599 f., 4415 s.)

*) Der Versicherer ist nicht befugt, den Verkauf des Schiffs gegen den Willendes Versicherten zu verlangen. Dieser kann aber nicht, unter Verletzung derticki-e, auf der Reparatur auch dann bestehen, wenn dieselbe von keinem vernünf-tigen Geschäftsmann unter gleichen Verhältnissen unternommen werden würde; vgl.Art. 858 am Schluß (P. 3504 f., 3687, 4388 f.)

5) Der Versicherte darf hiebe! auch selbst bieten; die allgemeinen Grundsätzeüber Simulation, DolnS n. dgl. bleiben anwendbar, z. B. wenn der Rheder Kauf-lustige vom Bieten zurückgehalten oder sonst Maaßregeln getroffen hat, welche dieErreichung des außerdem erreichbaren Preises verhindert haben (P. 3595 ff.)