Druckschrift 
Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
Seite
237
Einzelbild herunterladen
 

237

Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Ver-kaufe des Schiffs oder des Wracks^), auch haftet der Versicherer für denEingang des Kaufpreises^.

Bei der zur Ermittelung der Reparaturnnwürdigkeit des Schiffs erfor-derlichen Feststellung des Werths desselben im unbeschädigten Zustandebleibt dessen Versicherungswerth, gleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht,außer Betracht.

Art« 878. Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung desin dem vorhergehenden Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nichtaus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt werden, welche dem Ver-sicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren.

Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so mußder Versicherer die bereits aufgewendeten Reparaturkosten insoweit beson-ders vergüten, als durch die Reparatur bei dem Verkaufe des Schiffs einhöherer Erlös erzielt worden ist.

Art. 878. Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafenankommen, ist durch Vergleichung des Bruttowerthes, den sie daselbst imbeschädigten Zustande wirklich haben, mit dem Bruttowerth, welchen siedort im unbeschädigten Zustande haben würden, zu ermitteln, wie vieleProzente des Werthes der Güter verloren sind^). Eben so viele Prozentedes Versicherungswerthes sind als der Betrag des Schadens anzusehen.

Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zu-stande haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wen» der Versicherereinwilligt, durch Abschätzung. Die Ermittelung des Werthes, welchendie Güter im unbeschädigten Zustande haben würden, geschieht nach Maaß-gabe der Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes des Art. 612.

Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzungs- undVerkaufskosten zu tragen.

Art. 88V. Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen,so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des Versicherungs-werthes, als Prozente des Werthes der Güter verloren gegangen sind.

Art. 881. Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalles ver-kauft worden sind, so besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen

>) Der Versicherte darf die Entscheidung darüber, ob er verkaufen oder repa-riren will, nicht ungebührlich verzögern tP- 3602).

2 ) sofern den Versicherten nicht wegen ungeeigneten Krcditgebens n. dgl.ein Verschulden trifft (P 3601 f., 4415).

") Bei Berechnung der zn leistenden Entschädigung sind die beschädigten Gütervon den unbeschädigten, sodann unter sich je nach den einzelnen Gattungen zutrennen (P. 3508). Der Versicherte, bez. der Empfänger, verliert sein Recht aufEntschädigung nicht, wenn er die Güter ohne Vorbehalt, und ohne eine Unter-suchung und Abschätzung derselben durch Sachverständige unter Zuziehung des Ver-sicherers veranlaßt zu haben, annimmt (P. 3508).