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sichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des Art. 804; war nicht zumvollen Werthe versichert, so hat er nach Maaßgabe des Art. 796 nur einenverhaltnißmäßigen Theil dieses Schadens zu vergüten.
Sechster Abschnitt.
Bezahlung des Schadens.
Art. 886. Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens for-dern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen.
Er muß zugleich durch genügende Beleges dem Versicherer darthun:
t. sein Interesse;
2. daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetztworden ist;
3. den Unfall 2), worauf der Anspruch gestützt wird;
4. den Schaden und dessen Umfang.
Art. 887. Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdemder Versicherte sich darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmerznm Abschlüsse des Vertrages Auftrag ertheilt hat^). Ist die Versicherungohne Auftrag geschlossen (Art. 786), so muß der Versicherte die Umständedarthun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in seinen« Interessegenommen ist.
Art. 888. Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinensolche Belege, welche im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierig-keit der Beschaffung anderer Beweise iiicht beanstandet zu werden pflegen,insbesondere
1. zum Nachweise des Interesse:
bei der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigenthumsnr-knndenH;
1) Hiehin gehören auch außergerichtliche Urkunden über Zeugenvernehmungen,schriftliche Zeugnisse (P. 3551), die kaufmännische Korrespondenz (P. 3556) u. s. w.
Vor Beibringung der Belege ist die Forderung des Versicherten nicht fällig. —I» Füllen nnbezweifelter Notorietät ist ein besonderer Nachweis nicht erforderlich(P. 3551 f., 3576).
?) — nicht gerade den speziellen Unfall, jedenfalls aber die Gattung des Un-falls. Hat z. B. das Schiff längere Zeit schlechtes Wetter und mehrere Stürmezu bestehen gehabt, und ist dadurch die versicherte Ladung beschädigt, so kann derVersicherte seinen Anspruch aus die bestandene» Unwetter zusammen stützen (P. 3553).
2 ) Wenn es sich um einen allgemein lautenden Auftrag oder um Güter han-delt, wovon der Versicherungsnehmer nicht wußte, ob sie diesem oder jenem Ge-schäftsfreunde gehörten, und in ähnlichen Fällen steht dem Versicherer der Beweisoffen, daß der Versicherungsnehmer nicht gerade den in Rede stehenden Auftraghabe ausführen «vollen (P. 4432).
») — d. h. die Urkunden, welche durch Gesetz oder Gebrauch vorgeschriebensind, um den Eigenthümer des Schiffs erkennen zu können, z. B. Auszüge ausdem Schiffsregister, Beilbriefe, Seepässe u. dgl. (P. 3556 f.)