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bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnosse-mente^), insofern nach Inhalt derselben der Versicherte zurVerfügung über die Güter befugt erscheint;bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Kon-nossemente;
2. zum Nachweise der Verladung der Güter die Konnossemente;
3. zum Nachweise des Unfalls die Verklarung und das Schiffsjour-nal (Art. 488 und 494), in Kondemnationsfällen das Erkenntnißdes Prisengerichts, in Verschollenheitsfällcu glaubhafte Bescheini-gungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafenverlassen hat, und über die Nichtanknnft desselben im Bestimmungs-hafen während der Verschollenheitsfrist;
4. zum Nachweise des Schadens und dessen Umfanges die den Ge-setzen oder Gebräuchen 2) des Orts der Schadensermittelung ent-sprechenden Besichtigungs-2), Abschätznngs- und Versteigerungs-urkunden, sowie die Kostenanschläge der Sachverständigen, ferner diequittirten Rechnungen über die ausgeführten Reparaturen und an-dere Quittungen über geleistete Zahlungen; in Ansehung eines par-tiellen Schadens am Schiff (Art. 876,877) genügen jedoch die Besich-tigungs- und Abschätzungsurknnden, sowie die Kostenanschläge nurdann, wenn die etwaigen Schäden, welche in Abnutzung, Alter,Fäulniß oder Wurmfraß sich gründen, gehörig ausgeschieden sind,und wenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche Sachverstän-dige zugezogen worden sind, welche entweder ein- für allemal obrig-keitlich bestellt oder von dem Ortsgericht oder dein Landeskonsulund in deren Ermangelung oder, sofern deren Mitwirkung sichnicht erlangen ließe, von einer anderen Behörde besonders ernanntwaren.
Art. 888. Auch im Falle eines Rechtsstreits ist den im Art. 888bezeichneten Urkunden in der Regel und, insofern nicht besondere UmständeBedenken erregen, Beweiskraft beizulegen.
Art. 8SV. Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von demNachweise der im Art. 886 erwähnten Umstände oder eines Theils dersel-
') Der Beweis, daß der Konnossementsinhaber wirklich der Versicherte sei,muß auf andere Art, z. B. durch Vorlegung des Ordrebriefs, erbracht werden(P- 3557, 3562 f.) — Die Frage, ob Konnossement und Faktura vorzulegen seien,oder ob das eine auch ohne das andere genüge, ist nach den Umständen des Fallszu entscheiden (P. 3564 s.)
-) — selbst wenn diese mit den Gesetzen des Orts nicht im Einklang stehen,(P. 3569) —
3) Hiehiu gehören auch die Gutachten der Sachverständigen, z. B. über dieIrreparabiiität des Schiffs (P. 3570).