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den befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechts des Versicherers,das Gegentheil zu beweisen Z.
Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß dasKonnossement nicht zu produziren sei, befreit nur von dem Nachweise derVerladung.
Art. 891. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Ver-sicherungsnehmer ohne Beibringung einer Vollmacht des Versicherten legi-tiniirt 2), über die Rechte, welche in dem Versicherungsverträge für denVersicherten ausbedungen sind, zu verfügen^), sowie die Versicherungsgelderzu erheben und einzuklagen Z. Diese Bestimmung gilt jedoch im Falle derErthcilung einer Polize nur dann, wenn der Versicherungsnehmer diePolize beibringt.
Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Ver-sicherungsnehmer zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelderder Zustimmung des Versicherten.
Art. 892. Im Falle der Ertheilung einer Polize hat der Versichererdie Versicherungsgelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polizebeibringt.
Art. 893. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Polizedem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselbenauszuliefern, bevor er wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf denversicherten Gegenstand ihm zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Falleeines Schadens kann der Versicherungsnehmer wegen dieser Ansprüche ausder Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und nach Ein-ziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor demVersicherten und vor dessen Gläubigern sich befriedigen.
Art. 894. Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer ver-antwortlich, wenn er, während dieser noch im Besitze der Polize sich befin-
1) Ist vereinbart, daß der Versicherer nicht einmal das Recht der Gegenbeweis-führung haben solle, so ist nach allgemeinen Rcchtsgrnndsätzen zu entscheiden, obdie Voraussetzungen eines Versicherungsvertrages oder einer anderen gültigen Ver-einbarung, und welcher, noch vorhanden sind (P. 3572).
2 j Der Versicherte kann dem Versicherungsnehmer Aufträge in Betreff der Be-handlung der Versicherung ertheilen, sowie dem Versicherer gegenüber Einspruchgegen die Ausführung der Weisungen des NehmcrS erheben, und seine Verfügungenmüssen befolgt werden, soweit er dadurch nicht die in Bezug auf die versichertenSachen dem Nehmer gegen ihn zustehenden Ansprüche beeinträchtigt; vgl. Art. 893 f.(P. 4442 f.)
-) — gemäß Art. 793 eine neue Versicherung zu nehmen, Sachverständige fürdie Besichtigung und Abschätzung der versicherten Sachen zu wählen und anzuer-kennen, Schiedsrichter anzuerkennen, über den Verkauf der versicherten Sachen zuentscheiden u. s. w. (P. 4440—4443).
») Die Frage, ob und wieweit der Versicherte zum Ersatz der Prozeßkosten ver-pflichtet sei, wird durch diese Bestimmung nicht berührt (P. 4439).
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