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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
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det, durch Zahlungen, welche er dem Versicherten oder den Gläubigernoder der Konkursmasse desselben leistet, oder durch Verträge, welche er mitdenselben schließt, das in dem Art. 893 bezeichnete Recht des Versicherungs-nehmers beeinträchtigt.

Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polizeeingeräumt sind, sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese RechteVerträge schließt oder Versicherungsgeldcr zahlt, ohne die Polize sich zurück-geben zu lassen oder dieselbe mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen,bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

Art. 893. Wird der Versicherer auf Zahlung der Versicherungs-gelder in Anspruch genommen, so kann er bei der Versicherung für fremdeRechnung Forderungen, welche ihm gegen den Versicherungsnehmer zu-stehen Z, nicht zur Kompensation bringen^).

Art. 896. Der Versicherte ist befugt, nicht allein die aus einem be-reits eingetretenen Unfall ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Ent-schädigungsansprüche einem Dritten abzutreten. Ist eine Polize ertheilt,welche an Ordre lautet^), so kann dieselbe durch Indossament übertragenwerden; in Ansehung eines solchen Indossamentes kommen die Vorschriftender Art. 301, 303, 305 zur Anwendung^). Bei der Versicherung fürfremde Rechnung ist zur Gültigkeit der ersten Uebertragung das Indossa-ment des Versicherungsnehmers genügend.

Art. 897. Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige desUnfalls die Schadensberechnung (Art. 886) ohne Verschulden des Ver-sicherten noch nicht vorgelegt, wohl aber durch ungefähre Ermittelung dieSumme festgestellt ist, welche dem Versicherer mindestens zur Last fällt

0 selbst die Forderung der Prämie aus demselben Versicherungsverträge, ab-gesehen vom Falle des Art. 816 Abs. 3, (P. 3578 f., 4316, 4433)

0 Mit den gegen den Versicherten ihm zustehenden Forderungen kann der Ver-sicherer kompensiren tP. 3577).

Polizen können nicht auf den Inhaber ausgestellt werden; da keine Ver-sicherung ohne vermögenSrechtlichcS Interesse geschlossen und dieses bei entstehendemSchaden nachgewiesen werden soll, darf die Person wenigstens des Versicherungs-nehmers nicht im Dunkel bleiben <M. 331). Anch durch Jndossirung kann nichterst der eigentliche Versicherte geschaffen werden (P. 3580 f., 3666).

0 Der Jndossatar kaun nicht ein anderes Interesse, als das des ursprünglichenVersicherten, seinen Ansprüchen zu Grunde legen. Alle Einreden, welche sich aufdie Erfüllung der Bedingungen beziehen, von denen die Entstehung eines Ersatz-anspruchs vertragsmäßig oder gesetzlich abhängt, bleiben neben allen Einreden ausdem Versicherungsverträge selbst den assekuranzrcchtlicheu Einreden dem Ver-sicherer vorbehalten. Ausgeschlossen sind demnach durch das Indossament nur dieneben dem Versicherungsvertrag stehenden Einreden aus der Person früherer Be-rechtigter, z. B. die Einrede der Zahlung, der Kompensation, des Vergleichs, desVerzichts, der Konfusion u. dgl. tP. 35793582).

0 ^ definitiv festgestellt sein, wer der Versicherte ist, worin sein Interessebesteht und welcher Unfall sich zugetragen hat lP. 3584 f.)