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so hat der Letztere diese Summe in Anrechnung auf seine Schuld vorläufigzu zahlen *), jedoch nicht vor Ablauf der etwa für die Zahlung der Ver-sichcrungsgelder bedungenen Frist. Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeit-punkt beginnen, in welchem dem Versicherer die Schadensberechnung mit-getheilt ist, so wird dieselbe im Falle dieses Artikels von der Zeit anberechnet, in welcher dem Versicherer die vorläufige Ermittelung mitge-theilt ist.
Art. 888. Der Versicherer hat:
1. in Havcreisällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wieder-herstellung der versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrech-nung auf seine später festzustellende Schuld zwei Drittel des ihmzur Last fallenden Betrages,
2. bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betragder ihm zur Last fallenden Kosten des Neklameprozesses, sowie sieerforderlich werden, vorzuschießen.
Siebenter Abschnitt.
Aufhebung der Versicherung und Rückzahlungder Prämie.
Art. 888. Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherungsich bezieht 2 ), ganz oder zum Theil von dem Versicherten aufgegeben Z,oder wird ohne sein Zuthun die versicherte Sache ganz oder ein Theil der-selben der von dem Versicherer übernommenen Gefahr nicht ausgesetzt, sokann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßigen Theil bis auf einedem Versicherer gebührende Vergütung zurückgefordert oder einbehaltenwerden (Ristorno).
Die Vergütung (Ristornogebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Be-trag vereinbart oder am Orte der Versicherung üblich Z ist, in einem hal-ben Prozent der ganzen oder des entsprechenden Theils der Versicherungs-summe, wenn aber die Prämie nicht ein Prozent der Versicherungssummeerreicht, in der Hälfte der ganzen oder des verhältnißmäßigen Theils derPrämie.
Art. 808. Ist die Versicherung wegen Mangels des versichertenInteresse b) (Art. 782) oder wegen Ueberversicherung (Art. 790) oderwegen Doppelversicherung (Art. 792) unwirksam, und hat sich der Ver-
>) Das etwa zu viel Erhaltene hat der Versicherte nach definitiver Feststellungder SchadenSrechuung zurückzuzahlen (P. 3584, 4443 fs.)
Wenn mehrere Reisen versichert sind, jedoch über jede eine besondere Ver-sicherung vorliegt, und in ähnlichen Fällen ist eine Theilung statthaft (P. 3606).
») Bleibt der Versicherte bei dem Unternehmen, so kann er sich nicht vom Ver-trage lossagen (P. 3604—3607).
») — d. h. gewöhnlich vereinbart (P. 3634) —
r) — mag auch ein anderes Interesse existireu, (P. 4445) —
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