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Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch / erl. u. mit e. Sachreg. vers. von B. Schilling
Entstehung
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244
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sicheruugsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrages und im Falle der Ver-sicherung für frenide Rechnung auch der Versicherte bei der Ertheilung desAuftrages in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bisauf die im Art. 899 bezeichnete Ristoruogebühr zurückgefordert oder Anbe-halten werden i).

Art. 901. Die Anwendung der Art. 899 und 900 ist dadurch nichtausgeschlossen, daß der Versicherungsvertrag für den Versicherer wegenVerletzung der Anzeigepsiicht oder aus anderen Gründen unverbindlich ist,selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Unverbindlichkeit auf die vollePrämie Anspruch hätte.

Art. 902. Ein Ristorno findet nicht statt, wenn die Gefahr für denVersicherer bereits zu laufen begonnen hat^).

Art. 903. Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, soist der Versicherte befugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertragezurückzutreten und die ganze Prämie zurückzufordern oder Anzubehalten^),oder auf Kosten des Versicherers nach Maaßgabe des Art. 793 eine neueVersicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu, wennihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers^) genügendeSicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist oderdie neue Versicherung genommen hat.

Art. 904. Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so könnendem Erwerber die dem Versicherten nach dem Versicherungsverträge °)auch in Bezug auf künftige Unfälle zustehenden Rechte mit der Wirkungübertragen werden"), daß der Erwerber den Versicherer ebenso in Anspruchzu nehmen befugt ist, als wenn die Veräußerung nicht stattgefunden hätteund der Versicherte selbst den Anspruch erhöbe.

Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren befreit, welchenicht eingetreten sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre.

Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen,welche ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjeni-gen , welche er dem Versicherten hätte entgegenstellen können, der aus demVersicherungsverträge nicht hergeleiteten jedoch nur insofern, als sie bereitsvor der Anzeige der Uebertragung entstanden sind.

Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen

0 Für die im Art. nicht vorgesehenen Fälle (s. z. B. Art. 784) bleiben dieallgemeinen Rcchtsgrundsätze anwendbar (P. 3621, 3633).

-) gleichviel ob ein Verschulden des Versicherten die Ursache ist, daß der Ver-sicherer nicht die ganze bedungene Gefahr zu tragen gehabt hat oder nicht (P.3637).

3) Beansprucht der Versicherte den Ersatz eines bereits entstandenen Schadens,so kann er die Prämie nicht zurückfordern oder Anbehalten (P. 3612).

gleichviel ob auf seine Anforderung oder ohne Aufforderung <P. 4450 f.s

nicht allein in Bezug auf bereits eingetretene, sondern lP- 3643s

°) und zwar sowohl vor als nach dem Beginn der Gefahr, lP. 3649)