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der mittelst Indossaments erfolgten Uebertragung einer Polize, welche anOrdre lautet, nicht berührt.
Art. NVA. Die Vorschriften des Art. 904 gelten anch ini Falle derVersicherung einer Schiffspart.
Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur An-wendung , wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Anfangund Ende der Reise bestimmen sich nach Art. 827. Ist das Schiff aufZeit oder für mehrere Reisen (Art. 760) versichert, so dauert die Versiche-rung im Falle der Veräußerung während einer Reise nur bis zur Ent-löschung des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen (Art. 827).
Zwölfter Titel.
Bon der Verjährung?)
Art. NV6. Die im Art. 757 aufgeführten Forderungen?) verjährenin einem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre:
1. für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden^) Forde-rungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vor-gebirges der guten Hoffnung oder des Cap Horn erfolgt ist;
2. für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen H hergeleiteten Ent-schädigungsfordernngen.
Art. SV7. Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjäh-rung bezieht sich zugleich auf die persönlichen Ansprüche, welche dem Gläu-biger etwa gegen den Nheder oder eine Person der Schiffsbesatzung zu-stehen.
Art. 8V8. Die Verjährung beginnt:
1. in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziff. 4)mit dem Ablauf des Tages, an welchem das Dienst- oder Heuer-verhältniß endet, und falls die Anstellung der Klage früher mög-
>> Alle nicht besonders im H.-G.-B. erledigten Fragen, z. B. die Frage, wo-durch der Beginn der Verjährung aufgehalten, deren Lauf unterbrochen wird n. dgl.,sind nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht zu entscheiden (P. 2962 f., 3677,4025 f., 4028).
2) Die nicht im Art. 757 aufgeführten Forderungen gegen Schiffer und Rhcdcraus den Fracht- und UeberfahrtSvcrträgcn, namentlich jene wegen gebrochener Chartc-particen, werden durch die sccrcchtliche Verjährung nicht getroffen (P. 2962).
Die auf anderen Rcchtstiteln beruhenden Ansprüche der Schiffsbcsatzung,z. B. die Forderungen des Schiffers in Folge von Vorschüssen aus eigenem Ver-mögen, oder aus der Verwaltung der vom Rheder ihm anvertrauten Gelder, oderaus der Fürsorge für die Ladung des RhederS, wenn er dessen Kargadeur war,u. dgl., sind der secrechtlichcn Verjährung nicht unterworfen (P. 2962).
4) — gegen den Rheder oder die Schiffsbesatzung tP. 2967) —