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lich') und zulässig ist, niit dem Ablauf des Tages, an welchem dieseVoraussetzung zutrifft; jedoch kommt das Recht, Vorschuß- undAbschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Verjährungnicht in Betracht;
2. in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteterAblieferung von Gütern und Reise-Effekten (Art. 757 Ziff. 8 u. 10)und wegen der Beiträge zur großen Haverei (Art. 757 Ziff. 6) mitdem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung ist, in An-sehung der Forderungen wegen Nichtlieferung von Gütern mitdem Ablaufe des Tages, an welchem das Schiff den Hafen erreicht,wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nichterreicht wird, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Be-theiligte sowohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Kenntnißgehabt hat;
3. in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 fallenden Forderungen ausdem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 757 Zif-fer 10) mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Betheiligtevon dem Schaden Kenntniß erlangt hat, in Ansehung der Entschä-dignngsforderungen wegen des Zusammenstoßes von Schiffen jedochmit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Zusammenstoß statt-gefunden hat;
4. in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Ta-ges, an welchem die Forderung fällig geworden ist.
Art. SYS. Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Güternwegen der Fracht nebst allen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, derausgelegten Zölle und sonstigen Auslagen, wegen der Bodmereigelder, derBeiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfskosten haften-den Forderungen, sowie alle persönlichen Ansprüche gegen die Ladungs-betheiligten und die Forderungen wegen der Ueberfahrtsgelder.
Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Havereimit dem Ablaufe des Tages, an welchem die beitragspflichtigen Güterabgeliefert sind, in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufedes Tages, an welchem die Fälligkeit eingetreten ist.
Art. 810. Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Ver-sicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsverträge.
Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des letzten Tages des Jahres,in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung aufZeit mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Versicherungszeit endet.
0 Dieser Ausdruck bezieht sich auf die Möglichkeit in eigener Person, nichtdurch einen Bevollmächtigten, zu klagen (P. 2951 f.)