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Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist *), mit dem Ablaufe des Ta-ges, an welchem die Verschollenheitsfrist endet.
Art. 811. Eine Forderung, welche nach den Art. 906—910 verjährtist, kann auch im Wege der Kompensation oder sonst als Gegenforderungnicht geltend gemacht werden, wenn sie zur Zeit der Entstehung deranderen Forderung bereits verjährt war.
0 — bei Reise- und bei Zeitversicherungcn, — nicht blos für die aus der Ver-schollenheit sich ergebenden, sondern auch für alle anderen, aus derselben Versicherungherrührenden, und etwa schon vor Beginn der Verschollenheitsfrist begründetenAnsprüche, pP. 3680) —
r) — wohl aber im Wege der sog. Einrede des nicht oder nicht gehörig er-füllten Vertrags (P. 4204, 4207—4210).