Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. 8 13.
sich dabei auch nicht um eine blosse Vermutung, die durch Gegenbeweiswiderlegbar wäre (so Merzbacher Anm. 2), sondern wie schon oben Anm. 9 dargctan:wer eine ordnungsmäßige Urkunde vorlegt, aus welcher der Rechtsübcrgang solgt,gilt der Gesellschaft gegenüber absolut als Gesellschafter. Der Nachweis, das> er esnicht mehr sei, indem er z. B, seinen Geschäftsanteil wieder weiter veräußert habe,ist nicht statthast. Tenn der betreffende Erwcrber gilt ja wiederum erst von dergehörig erfolgten Anmeldung seines Erwerbes an der Gesellschaft gegenüber als Gesell«schastcr. Nur der Nachweis einer eingetragenen Univcrsalsuccessio» ist statthaft, weil indiesem Falle der Abs. 1 unseres Paragraphen nicht Platz greift, in diesem Falle vielmehrder Erwerber auch ohne Anmeldung als Gesellschafter gilt (vergl. oben Anm. 2).«nm.u>. d) In Bezug aus die rechtliche Stellung der Vcräußerungskontrahcntcnzur Gesellschaft hat die Anmeldung folgende Wirkungen:a) Der angemeldete Erwerber ist allein berechtigt, die aus der Mitgliedschaft fließende»Rechte gegen die Gesellschaft geltend zu mache». Der Veräußcrer kann es nichtmehr, und ein etwaiger Ecssionar des angemeldete» Erwcrbcrs kann es auch nicht,ehe sein Erwerb bei der Gesellschaft angemeldet ist. Auch die entstandenen An-sprüche, z. B. längst verfallene, aber noch nicht abgehobene Dividenden kann von nunab nur der angemeldete Erwerber geltend mache», soweit nicht etwa solche Ansprüchedurch selbständige Übertragung oder sonstige Loslösung selbständig geworden sind.Anm.l». .Ins dc» Erwerber gehe» aber auch über die Verpflichtungen gegenüber der
Gesellschaft, welche an die Gcscllschaftcrcigcnschaft sich knüpfe». Ausdrücklich istdas im Gesetze nicht gesagt. Es war dies aber die Absicht des Gesetzes (MotiveS. 25), und in 8 E> Abs. 3 ist es implicite dadurch zum Ausdruck gebracht, daßhier angeordnet ist, daß für die rückständigen Leistungen der Beräußerer nebendem Erwerber haftet. Für alle sonstige Leistungen, so ist hinzuzufügen, haftet derangemeldete Erwerber allein.
Anm.i». Diese Rechtsfolge des Erwerbes und seiner Anmeldung ist eine
nngchener schwere, und die Parteien sind sich ihrer selten bewußt. Nimmt manhinzu, daß sie auch beim Erwerbe eines Teiles eines Geschäftsanteiles eintritt (Anm. 23zu 817), »nd auch beim Erwerb in der Zwangsvollstreckung (Anm. 10 im Exkurse zu 815),so kann nicht genug hervorgehoben werden, daß sich die Parteien beim Erwerbe von Ge-schäftsanteilen die Tragweite eines solchen Rechtsgeschäftes wohl überlegen müssen.A„m. is. Dic Rcchtsfolgc ist als o die, daß alle diejenigen Verpflichtungen gegen-
über der Gesellschaft auf den angemeldete» Erwerber übergehen, welche gegen denVcräußerer in seiner Eigenschaft als Gesellschafter zur Zeit der Anmeldung desErwerbes bestanden, sei es, daß dieselben durch die Gründung entstanden sind,oder durch die spätere Bctätigung der Gesellschastcrcigenschaft, sei es, daß sie inder Person des angemeldeten Veräußerers oder in der Person eines seiner Rechts-vorgänger entstanden und auf den Vcräußerer übergegangen waren. In ersterLinie gehen solchergestalt aus den angemeldeten Erwcrber über die Verpflichtungenzur Einzahlung, soweit sie nicht schon vor der Anmeldung des Gesellschafters erfülltsind (vergl. 88 19ssg.); sodann die Verpflichtungen, welche der Gesellschafter außer derNapitalscinlagc gemäß 8 3 Abs. 2 übernommen hat, sowohl die rückständigen, alsauch die später fällig werdenden; ferner die Verpflichtung zu fälligen und späterfällig werdenden Nachschliffen (8 23); die Verpflichtung zur Ergänzung der vonden anderen Gesellschaftern nicht einziehbaren Einlagen (8 24, vergl. unsere Er-läuterungen zu 8 24 Anm. 2V). Was die Sacheinlagen betrifft, so muß allerdings(nach unserer Ansicht wenigstens Anm. 11 u. 12 zu 8 7) dieselbe vor der An-meldung des Gesellschaftsvertrags voll geleistet sein. Aber ivcnn sie, sei es imWiderspruch mit unserer Ansicht, weil man vielleicht gegenteiliger Ansicht war, oderin Verletzung des Gesetzes, nicht eingelegt war, so haftet der angemeldete Erwerberfür die Sachcinlage; selbstverständlich ferner: wenn ans der Verzögerung odermangelhafte» Erfüllung einer Einlage lGeld oder Sacheinlage) der Gesellschaft