Rechtsverhältnisse der 6>csellsck>ast und der Gesellschafter. 8 Iti.
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Ansprüche entstehe» (aus Gewährleistung oder Schadensersatz), so gehen auch dieseVerpflichtungen aus den angemeldeten Erwcrbcr über.
Alle diese Verpflichtungen gehen in der Gestalt über, wie sir«»m>?.zur Zeit der Anincldung des Erwerbes bestehen. War der angemeldeteVcräußcrcr im Verzug, so seht der angemeldete Erwcrbcr den Verzug fort.
Ob auch aus den angemeldeten Erwcrbcr eines Teiles eines«»», m.Geschäftsanteiles alle diese Verpflichtungen übergehe», darüber s. Anm. 23 zuZ 17; ob auch auf den Erstcher in der Zwangsvollstreckung, darüber f. Anm. 1Vim Exkurs zu 8 15.
Zu bemerken ist aber, daß es nur die Verpflichtungen gegen-«»»,.>«.über der Gesellschaft sind, welche in dieser Weise aus den angcmeldctcn Er-wcrbcr übergehen, nicht auch die Verpflichtungen der Gesellschafter zu einander, mögendieselben auf den Gesehen beruhe» (z. B. die aus Grund der realisierten Hastunggcmäst 8 21 bestehenden Ansglcichungspflichten) oder aus dem Gescllschastsvertrage.
Dieser enthält nämlich hänsig auch Verpflichtungen der Gesellschafter gegeneinander,z. B. die Verpflichtung des einen GesellschasterS, dem anderen Gesellschafter untergewissen Bedingungen oder zu beflimmlcr Zeit seine Geschäftsanteile abzunehmen.
/?) Der Vcräustcrcr hört durch die Anmcldnng des Erwerbes ans, der Gcsrllschast A»m.e».gegenüber Berechtigter zu sein. Auch wenn der Vcräustcrcr die Eession n»r zumSchein getätigt hatte oder den Geschäftsanteil durch Rückcession wieder erworbenhat, so kann er doch die Rechte aus dem Geschäftsanteil gegen die Gesellschaft nichtgeltend machen, solange der Erwcrbcr angemeldct ist.
Was die Verpflichtungen anlangt, so wird er im Allgemeinen von denselben Anm.21.frei (R.G. vom 26. Mai 1K9S in J.W. S. 111). ^ Jedoch nur bei einer Ver-sicherung des ganzen Geschäftsanteils, nicht bei der Vcräusterung eines Teil«; s.hierüber Anm. 23 zu 8 17. Die Gesellschaft kau» den Eintritt dieser Rechtsfolge nichtverhindern. Wie sie die Anmeldung nicht erzwingen kann, wenn der Eintritt des neuenGesellschafters ihren Interessen nützlicher iväre, so kann sie auch die Anmeldung nichtverhindern, wenn sie ihren Interessen zuwider wäre. Es kann dadurch leicht einzahlungsunfähiger Gesellschafter einem zahlungsfähigen substituiert werde». Will siesich dagegen schützen, so must sie die Veräußerung gemäß 8 1" Abs. 5 erschweren.
Doch sind von dieser Befreiung des Vcräußcrcrs von allenAnm.W.Verpflichtungen drei Ausnahme» gemacht:
««) Unser Absatz 3 macht die Ausnahme, daß der Vcräußerer für die zur Zeit derAnmeldung rückständigen Leistungen neben dem Erwcrbcr haftet. Selbstverständlichbezicht sich das auch auf die zwischen Veräußerung und Anmeldung fälligwerdenden Leistungen. Rückständig ist eine Leistung, die fällig geworden undnicht bewirkt ist (vergl. Motive S. 25). Daß auch schon Verzug vorliegt, istnicht notwendig. Für Ansprüche, die erst nach der Anmeldung fällig werde»,haftet der Vcräußerer nicht mehr. Handelt es sich um Einzahlungen aus dasKapital, so ist die Entscheidung über die Frage der Rückständigkcit nicht schwer.Rückständig ist hiernach jede Einzahlung, die fällig ist, wenn sie auch noch nichteingefordert ist. Wenn also z. B. der Gejcllschastsvertrag sagt, daß die späterenEinzahlungen am bestimmten Tagen zu leisten sind, so ist, wen» die betreffendeEinzahlung am 15. Januar 1W3 zu leisten ist, die betreffende Rate rückständig,wenn die Veräußerung am 16. Januar 1!X>3 erfolgt, auch wenn die Einsorderungerst am 31. Januar 1963 erfolgt. (Über das Verhältnis des 8 16 Abs. 3 zu88 2vffg. siehe Anm. 5 u. 11 zu 8 22.) Schwerer ist die Entscheidung schon,wenn es sich um Gewährleistungsansprüchc handelt. Hier wird es daraus an-kommen, im einzelnen Falle nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, obdie Fordcrungjchon zur Zeit der Anmeldung fällig war. Eine allgemeineRegel läßt sich hierfür nicht geben.
Unter dem Veräußerer ist hier nur derjenige Veräußerer«»»,».