Rechtsverhältnisse dcr Gesellschaft und der Gesellschafter, 8 16.
«»m.r«.
Anm.z».
zu verstehe», dessen Gescllschastercigenschaft bei der Gesellschaft angemeldetwar, nicht solche Zwischenbesitzer, die nicht angemeldet waren. Solche Zwischenbest her können kein Recht gegen die Gesellschaft ausüben und treten zur Gesell-schaft auch nicht in ei» Verpslichtungsvcrhältnis. Spricht Absatz 6 auch vom Ber -äußerer schlechtweg, so ist doch sinngemäst nur derjenige Veräußcrer gemeint,der überhaupt einmal der Gesellschaft gegenüber als Gesellschafter gegolten undihr gehaftet hat. ES liegt hier ein re»i,Ii»»n seiner Haftung als Gesellschaftervor. Die gegenteilige Ansicht von Förtsch Anm. 8 ist nicht zutreffend. Aus-nahmsweise gilt dcr Erwerber auch ohne Anmeldung der Gesellschaft gegenüberals Gesellschafter (oben Anm. 2); er hat dann auch ohne Anmeldung die Rechts-stellung als angemeldeter Erwerber.
M) Fär später fällig werdende Einzahlungen auf das Stammkapital haftet dcrVcräußercr zwar zunächst nicht mehr, aber subsidiär haftet er auch für diese»och weiter, und zwar für alle Einzahlungen, die ö Jahre »ach dcr Anmeldungder Veräußerung eingefordert werden, (8 22 Abs. 2 und 3.)
X?-) Ähnliches gilt für später fällige Nachschüsse. Näheres hierüber zu 8 28.
Zusah I. liann die Anmeldung des Erwerbes auch angefochten werden? Zunächst kanndas Rechtsgeschäft selbst intsr partvs angefochten und daraufhin unter Nachweis der erfolgreichdurchgeführten Anfechtung die Anmeldung zurückgezogen, rückgängig gemacht werden. Das kannnicht bezweifelt werden. Denn die Anmeldung ist zwar ein selbständiger Akt, der aber zur Vor-aussetzung hat einen ordnungsmäßigen Übergang. Braucht auch die Gesellschaft die materielleWirksamkeit nicht zu prüfen, so kommt dies doch nur daher, daß sie prima kaeio bei formellerOrdnungSmäßigkcit als vorhanden gilt.
«»m.Äi Eine weitere Frage ist, ob die Anmeldung auch unmittelbar der Gesellschaft gegenüber angefochtenwerden kann. Auch dies ist dcr Fall, wenn die Gesellschaft die Täuschung gekannt hat oder^ kennen mußte (8 123 Abs. 2 B.G.B. ). Die Grundsätze, welche bei der Gründung gelten und
»ach denen erfolgte Beitrittserklärungen eines Gründers (oder eines Zeichners bei der Kapitals-erhöhung) wegen Betruges nicht angefochten werden können (vcrgl. Anm. 21 zu 8 2), greisenhier nicht Platz. Jene Grundsätze solle» das Fundament dcr Gesellschaft sichern, das aber dadurchnicht erschüttert wird, daß ein Wechsel in der Jnhaberschast eines Geschäftsanteiles rückgängiggemacht wird (vergl. R.G. vom 7. Februar 1897 in J.W. S. 476).
«nm s? Eine andere Frage ist, ob die mit dcr Anmeldung des Erwerbes verbundene gesetzliche
Folge des Pflichtcnübcrgangcs wegen Irrtums angefochten werde» kann, weil man sich über dieExistenz der Hastung oder das Maß derselben in einem tatsächlichen oder rechtlichen Irrtumebesnndcn habe. Diese Frage muß verneint werden. Es kann nur die Anmeldung selbst unterden obigen Voraussetzungen angefochten werden, aber nicht die Anmeldung bestehe» bleiben undnur die Haftung abgelehnt werden.
«»m es. Zusa» 2. Das RcchtsvcrhältniS unter den VcräußerungSkontrahcnten. Dasselbe ist von
uns bereits in Anm. 84 zu 8 15 erwähnt.
Anm.zo. Zusatz 3. Für den Fall, daß ein Geschäftsanteil durch Erbschaft oder durch sonstigellnivcrsalsucccssion übergeht, greift der vorliegende Paragraph nicht Platz. Hierüber und überden Fall des Vermächtnisses siehe Anm. 77—82 zu 8 15.
Für den Fall, daß mehrere Erben vorhanden sind, trifft § 18 eine Regelung. Für denFall, daß die Erbe» unbekannt sind, kann ein Pfleger bestellt werden (8 1913 B.G.B. ).«nm.3o Zusatz 4. Aus die Verpfändung bezieht sich dcr vorliegende Paragraph nicht. Der vor-
liegende Paragraph bezieht sich nur aus die Veräußerung. Eine analoge Anwendung aus dieVerpfändung ist nicht zulässig. Wenn wir in Anm. 2 im Exkurs zu 8 15 die Form derVeräußerung aus die Verpfändung übertragen haben, so beruht das auf der Borschrift des 8 1274B.G.B. Hier aber fehlt eine solche Borschrift, und aus der Natur der Sache ergiebt sich der-artiges nicht (vergl. Anm. 4 im Exkurs zu 8 15). Der Verpfände? gilt ja überhaupt nicht alsGesellschafter, übt insbesondere die Berwaltungsrechtc nicht aus. Er hat nur Einziehungsrechtehinsichtlich der vermögensrechtlichcn Leistungen, und insofern steht er in direkter Beziehung zurGesellschaft (vergl. Anm. 4 im Exkurs zu 8 15). Wenn Neukamp Anm. 1 den 8 18 auch auf