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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
135
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Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, ff 17,

die Verpfändung bezieht, so könne» wir dein nicht beitreten, Licbmann Am», und FörtschAnm, 1 sind unscrcr Ansicht, Die Motive S. 25 fasten, das, die Verpfändung hinsichtlich derAnwendnnst des § ll! der Veräußerung nicht stleich zu erachten ist.

Zusah 5,. Ans die Pfändnnst bezicht sich nnscr Parastraph natürlich auch nicht. Die«nm.»>.Pfändung ist der Gesellschast gegenüber wirksam durch Zustellung des Beschlusses lvergl. den.Exkurs zu ff 15 Anm, 8). Die Wirkung ist, wie an der eben citierten Stelle hervorgehobenworden ist, nicht, das, der Gesellschafter seiner Mitvcrwaltungsrcchte (Stimmrecht -c.t der Gesellschastgegenüber verlustig geht. Er. nicht der Pfändungsgläubigcr. übt dieselben au», Sie ruhen nichletwa. Die vcrmögensrechtlichcn Leistungen aber darf die Gesellschaft an den Gesellschaster nichtmehr bewirken. Führt die weitere Verwertung zur Veräußerung, so ist der Erslehcr von demAugenblicke der Erstehung an Gesellschafter, der Gesellschaft gegenüber gilt er erst von der An-meidung an lvergl, oben Anm, 2). Ist ein Teil eines Geschäftsanteils gepsändet, so istaiizunehmen, das; die Gesellschaft die vermögcnsrechtliche» Leistungen >>r» rat» des gepfändetenTeiles zurückhalten muß (vergl, Anm, 2» zu ff 17).

K 17

Dic Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils kann nur mit Ge-nehmigung der Gesellschaft stattfinden.

Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Form; sie muß die Person desErwerbers und den Betrag bezeichnen, welcher von der Stummeinlage desungeteilten Geschäftsanteils auf jeden der durch die Teilung entstehenden Ge-schäftsanteile entfällt.

^sm Gcsclischaftsvertrage kann bestimmt werden, daß für die Veräußerungvon Teilen eines Geschäftsanteils an andere Gesellschafter, sowie für die Teilungvon Geschäftsanteilen verstorbener Gesellschaster unter deren Erben eine Ge-nehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich ist.

Die Bestimmungen in, § 5 Absatz s und 2 über den Betrag der Stamm-einlagen finden bei der Teilung von Geschäftsanteilen entsprechende Anwendung.

Eine gleichzeitige Übertragung mehrerer Teile von Geschäftsanteilen einesGesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig.

Außer dein Falle der Veräußerung und Vererbung findet eine Teilungvon Geschäftsanteilen nicht statt. Sie kann in, Gesellschaftsvertrage auch fürdiese Fälle ausgeschlossen werden.

Der vorliegende Paragraph trifft Vcstimmnugc» über die Zuliissigkeit und die Vorausscyungen der Teilung eine» Geschäftsanteils. Das Gesetz geht dabei von dem Prinzip aus, daßdie Teilung von Geschäftsanteilen zwar (andcrS als bei Aktien) nicht absolut unzulässig sein,daß sie aber möglichst erschwert werden soll.

Dabei ist zu erörtern:

I. Was versteht das Gesetz unter der Teilung eines Geschäftsanteils?

II. Auf welchem Wege ist die Teilung überhaupt nur zulässig? DieAntwort ist: aus dem Wege der Veräußerung und Vererbung.

III. An welche Voraussetzungen ist die Veräußerung eines Teiles einesGeschäftsanteils geknüpft?

IV. Alsdann ist über die Wirkungen der Teilung eines Geschäftsanteilszu handeln.

Im Zusätze ist dann die Verpfändung und die Pfändung von Teilen einesGeschäftsanteils zu erörtern.

I Was versteht das Grsch unter der Teilung von Geschäftsanteilen? Darunter versteht das «nm, >.Gesetz einen Rechtsakt, durch welchen aus einem Geschäftsanteil mehrere, aus einer Mit-