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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
Entstehung
Seite
136
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IM Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. H 17.

gliedschast mehrere selbständige Mitgliedschasten gebildet werden. Äußerlich kommt die Teilungin der Teilung der Nennbeträge zum Ausdruck, ä., der einen Geschäftsanteil von 15lX) Mk.besitzt, tritt z. B. eine» Teil seines Geschäftsanteils im Betrage von ItXXZ Mk. an ö ab undbehält selbst den Rest des Geschäftsanteils von 5IX) Mk. Es ist dabei als besonders wichtighervorzuheben, das« von jedem Geschäftsanteile nur i» Nennbeträgen ausgedrückte Teile ab-getreten werden könne». Ist z. B. ein Geschäftsanteil zum Teil bezahlt, zum Teil nochnicht bezahlt, so habe» die Parteien oft den Wunsch, den bezahlten oder den nicht be-zahlten Teil zu erwerben. Das ist nicht angängig: Es kann nur vom ganzen Ge-schäftsanteil ein in einer Ziffer ausgedrückter Teilbetrag abgetreten werden, und mit dieserAbtretung gehen die Rechte und Pflichten, die ans dem ganzen Geschäftsanteile haften, prorutn über (unten Anm. 21ssg.). Ebenso kann, wenn ein Geschäftsanteil zum Teil durch Sach-cinlagen, zum Teil durch Bareinlage gedeckt ist, nicht etwa der letztere Teil abgetreten werde»,was z. B. die Parteien dann wünschen, wenn sie aus der Art der Sacheinlagc Regreß-Verbindlichkeiten befürchten nnd diesen mit der Ccssion nicht übernehmen wollen. Allein einesolche Teilabtrctnng ist begrifflich unzulässig, es kann vielmehr nur vom ganzen Geschäfts-anteil ei» bestimmter Nennbetrag abgetreten werden (unten Anm. 23).

A»m. 2 Eine Teilung im Sinne des vorliegenden Paragraphen ist es nicht,

wenn jemand einen andere» zum ideellen Miteigentümer seines Geschäfts-anteiles macht. ^1., der alleinige Inhaber eines Geschäftsanteiles, veräußert z. B- dasMiteigentum daran zur Hälfte an U. Dadurch wird der Geschäftsanteil nicht geteilt. Erbleibt ziffcrmäßig und rechtlich ein einheitlicher Geschäftsanteil. Es liegt freilich eine Ab-tretung im Sinne des H 1b nnd eine Veräußerung im Sinne des H 16, nicht aber eineTeilung im Sinne des H 17 vor. Daraus folgt: Jede Einräumung des Miteigentums muß,um gültig zu sein, der Form und den sonstigen Boraussetzungen des Z 15 entsprechen, siemuß, um der Gesellschaft gegenüber wirksam zu sein, gemäß § 16 angemeldet werden; abersie hat nicht die Wirkungen deS § 17, d. h. es entstehen nicht zwei selbständige Geschäfts-anteile, vielmehr werden beide Miteigentümer ans dem einheitlich gebliebenen Geschäftsanteilberechtigt; ihre Stellung zur Gesellschaft im Falle der Anmeldung richtet sich nach H 18.Analoges gilt, wenn mchxcre Miteigentümer zur gesamten Hand sich derart auseinandersetzen,daß jeder einen Mitcigentumsantcil erhält.

Anm. ». Eine Teilung im Sinne des vorliegenden Paragraphen liegt ferner nicht vor, wenn

nicht ein Teil des Geschäftsanteils, sondern wenn die aus dem Geschäftsanteilefließenden vermögensrechtlichen Ansprüche (ganz oder zum Teil) veräußertwerden. Hier bedarf es der Genehmigung der Gesellschaft nicht (vergl. oben Anm. 25).

Am». >. II' Ans welchem Wege ist die Teilung überhaupt nur zulässig? Die Antwort ist: auf demWege der Veräußerung oder aus dem Wege der Vererbung (Abs. 6). Nur dadurch, daß voneinem Gesellschafter ein Teil seines Geschäftsanteils veräußert wird, oder daß ein Erblasserin seiner letztwilligen Verfügung einen Geschäftsanteil zum Teil dem einen, zum Teil demanderen seiner Erben vermacht, kann eine Teilung eintreten. Es kann nicht etwa dieGesellschaft einem Gesellschafter als Äquivalent für seine Kapitaleinlage einen in mehrereTeile zerfallenden Geschäftsanteil gewähren. Denn das wären ja nichts weiter als mehrereGeschäftsanteile und mehr als ein Geschäftsanteil kann keinem Gesellschafter bei derErrichtung der Gesellschaft oder bei der Kapitalserhöhung gewährt werden (H 5 Abs. 2,8 55 Abs. -1 des Gesetzes). Ebenso kann kein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil durch ein-seitigen Akt, auch nicht mit Genehmigung der Gesellschaft, in seiner Hand teilen, gewissermaßenaus Vorrat, um alsdann die Veräußerung in kleinen Abschnitten leichter bewirken zu könne».Eine derartige Teilung wäre bis zur Veräußerung der betreffenden Teile rechtlich bedeutungslos.Auch durch die Vererbung entsteht im Allgemeinen keine Teilung. Vielmehr fallen die zum Nach-laß gehörigen Geschäftsanteile den mehreren Erben als Gesamteigentum zu. Doch kann derErblasser die Teile im Testament festsetzen. Das ist dann ein Fall, wo durch VererbungTeilung eintritt. Und ferner können sich die Erben derart auseinandersetzen, daß jedem einrealer Teil überlasse» wird. Alles dies ist in Absatz 6 zum Ausdruck gebracht.Außer demFalle der Veräußerung nnd Vererbung findet eine Teilung von Geschäftsanteilen nicht statt."